Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Schadenersatz nach einem Unfall

Durch einen Autounfall entsteht oft ein erheblicher Schaden. Um so ärgerlicher ist es, wenn nach dem Unfall die gegnerische Versicherung den Schaden am Auto nicht oder nicht komplett bezahlt und auch keine Vollkaskoversicherung einspringt.

Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche nach einem Autounfall. Wir beziffern die Schadenersatzforderung einschließlich Nutzungsausfall und setzten, sofern Sie durch den Unfall verletzt wurden, das Schmerzensgeld durch. Bei schweren Verletzungen sind medizinische Kenntnisse auf Seiten des Rechtsanwalts unerlässlich um auf Augenhöhe mit den Versicherungen verhandeln zu können. In unserer Kanzlei werden daher schwer Verletzte durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und einen Fachanwalt für Medizinrecht vertreten.


Schadensersatz nach Verkehrsunfall - die fiktive Abrechnung

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls steht es Ihnen grundsätzlich frei, wie Sie den von der Versicherung zu erstattenden Schadensbetrag einsetzen. Sie können hierbei den Schaden auch „fiktiv", also auf Basis eines von Ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen. Gerade im Rahmen der fiktiven Abrechnung nehmen Haftpflichtversicherer umfangreiche Kürzungen vor. Viele dieser Kürzungen sind jedoch nicht zulässig. Stellt etwa der von Ihnen beauftragte Sachverständige fest, dass aufgrund des Schadensbildes eine Achsvermessung notwendig ist, sind diese Kosten zu erstatten, unabhängig von der Frage, ob die Achsvermessung durchgeführt wird und eine Rechnung vorgelegt werden kann oder nicht. Gerne verweisen Haftpflichtversicherer bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis auf günstigere Referenzwerkstätten, um so den auszuzahlenden Schadensbetrag zu reduzieren. Solche Verweise sind jedoch nicht immer zulässig. Wenn Ihr Fahrzeug beispielsweise maximal drei Jahre alt oder scheckheftgepflegt ist, darf der Haftpflichtversicherer nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen.

Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, vorausgesetzt an dem Fahrzeug ist kein Totalschaden eingetreten. Gerne kürzen Haftpflichtversicherer die berechtigten Ansprüche, um Kosten zu sparen.

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Wenn Sie sich entschieden haben, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, müssen Sie sich nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen. Vielmehr können Sie einen Reparaturbetrieb Ihrer Wahl aufsuchen. Die Reparaturrechnung ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Kürzungen sind hier nicht erlaubt. Wenn im Rahmen der Behebung des Unfallschadens die Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sind auch diese Kosten von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Wenn Ihr Reparaturbetrieb nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, muss die Haftpflichtversicherung zudem die sogenannten Verbringungskosten vollständig erstatten. Bei Vorlage der Reparaturrechnung muss auch der auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuerbetrag ersetzt werden, wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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Nutzungsausfall – Wann bekomme ich den?

Die Verfügbarkeit und Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges ist ein Vermögenswert. Kann ein Fahrzeug jedoch nicht genutzt werden, weil es durch den Unfall irreparabel beschädigt wurde oder gerade repariert wird, kann es nicht (mehr) genutzt werden. Dieser Nutzungsverlust kann, sofern kein Ersatzfahrzeug vorhanden ist und auch nicht angemietet wird, als Schaden ersetzt werden.

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Dabei erhält der Geschädigte Schadenersatz, wenn er das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen konnte. Eine durchgeführte Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung ist also Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfall. Der Nutzungsausfall kann nicht fiktiv geltend gemacht werden.

Der Ersatz ist allerdings auf die notwendige Ausfallzeit beschränkt. Freilich wird dem Geschädigten Bedenkzeit eingeräumt. Er darf also ein Sachverständigengutachten abwarten und sich eine gewisse Zeit nehmen, um zu entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug zulegt. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach Alter und Art des Fahrzeuges. Fahrzeuge werden dabei in einzelne Klassen unterteilt. Dies übernimmt regelmäßig der Sachverständige. Je jünger und hochwertiger/größer das Fahrzeug ist, desto höher ist der zu zahlende Schadensersatz.

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Reparatur trotz überschreiten der 130 %-Grenze

Eine Reparaturmöglichkeit gibt es auch in „knappen“ Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn der Geschädigte reparaturwillig ist und der Werkstattbetrieb es schafft, mit dem Endbetrag der Reparaturkosten unter der Schwelle für einen wirtschaftlichen Totalschaden („130%-Grenze“) zu bleiben, auch wenn sich aus dem vorher eingeholten Schadengutachten eine Überschreitung dieser Grenze ergibt.

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Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig gemäß dem Schadengutachten erfolgt. Dies muss der Schadengutachter ggf. auf Verlangen des gegnerischen Versicherers nach durchgeführter Reparatur durch eine Nachbesichtigung bestätigen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die von dem Werkstattbetrieb tatsächlich berechneten Reparaturkosten zuzüglich merkantile Wertminderung gemäß Schadengutachten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts gemäß Schadengutachten betragen.

Dritte Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach der Reparatur auch weiter nutzen möchte (nicht etwa, wenn die Reparatur nur erfolgt, um das Fahrzeug anschließend sofort zu verkaufen).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Geschädigte sein Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen.

Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.11.2021, Aktenzeichen VI ZR 100/20). In diesem Fall hatte der Sachverständige in seinem Schadengutachten den Wiederbeschaffungswert auf 4.500,00 € brutto geschätzt. Die 130%-Grenze für einen wirtschaftlichen Totalschaden betrug damit 5.850,00 €. Die Reparaturkosten kalkulierte der Schadengutachter mit 7.148,84 € brutto.

Weil die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert kalkuliert waren, rechnete die Versicherung des Unfallverursachers den Fall als wirtschaftlichen Totalschaden ab und zahlte dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert 4.500,00 € abzüglich Restwert 1.210,00 € = 3.080,00 € aus. 

Daraufhin beauftragte der Geschädigte seine Werkstatt mit der Reparatur. Hierfür wurden ihm 5.695,49 € brutto berechnet, was unterhalb der „130 %-Grenze“ in Höhe von 5.850,- € lag.

Die Versicherung des Unfallverursachers sollte nun die Differenz nachzahlen (Reparaturkosten € 5.695,49 – bereits geleistete Zahlung € 3.080,00 = Nachzahlung € 2.615,49). Sie verweigerte dies mit dem Hinweis auf das vorliegende Schadengutachten und meinte, dass dies für die Abrechnung des Schadenfalles verbindlich sei.

Der Bundesgerichtshof jedoch geht davon aus, dass es sich bei dem Schadengutachten lediglich um eine Prognose handelt und die Beurteilung des Schadens aufgrund der endgültigen Reparaturkostenrechnung erfolgen muss. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

 „Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.“

Wenn Sie noch Fragen rund um das Verkehrsrecht oder zur Schadensabwicklung haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

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Schadenersatz bei Reparatur in eigener Werkstatt

Betreibt der Geschädigte, wie zB bei Speditionen oder Busunternehmen üblich, eine eigene Werkstatt, so kann er natürlich die Reparatur nach einem Unfall auch in der eigenen Werkstatt vornehmen. Fraglich war, in welcher Höhe die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten übernehmen muss.

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Wird das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug in der Werkstatt des Unfallgeschädigten repariert, so können nur dann die Kosten einer externen Werkstatt dem Schadensersatz zugrunde gelegt werden, wenn die Werkstatt ebenfalls für Reparaturen von Fremdfahrzeugen verwendet wird. Voraussetzung ist aber, dass aufgrund der Reparatur keine Fremdaufträge angenommen werden konnten.

Nachdem der Bus eines Linienbusunternehmens bei einem Verkehrsunfall im August 2019 beschädigt wurde, ließ die Firma das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt reparieren. In der Werkstatt wurden neben eigenen Fahrzeugen auch Fremdfahrzeuge repariert. Die Verantwortlichkeit des Unfallverursachers für die Unfallfolgen stand außer Streit. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zog aber von den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten einen Gewinnanteil in Höhe von 15% ab. Dieser Abzug sei zu bringen, weil der Bus in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert worden sei. Die Firma sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung des Differenzbetrags.

Das LG Duisburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe, dass ihre Werkstatt in dem Zeitraum der Reparatur des Busses ausgelastet gewesen sei und dass sie daher Fremdaufträge habe ablehnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des LG. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz zu. Da die Klägerin die Möglichkeit gehabt hat, den Bus in der eigenen Werkstatt zu reparieren, beschränke sich der zur Herstellung erforderliche Schadensersatz auf die insoweit anfallenden Kosten, nicht aber auf die Kosten, die im Falle einer Reparatur in einer externen Werkstatt anfielen.

Etwas anderes gelte zwar dann, wenn in der Werkstatt auch Fremdfahrzeuge zur Gewinnerzielung repariert werden. Voraussetzung für die Zugrundelegung der Kosten einer externen Werkstatt sei, dass aufgrund der Reparatur keine Fremdaufträge angenommen werden konnten. Dazu habe die Klägerin aber nicht ausreichend vorgetragen.

Haben Sie Fragen zum Thema Schadenersatz nach Verkehrsunfall? Wir stehen Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Jan Szymanski
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit - Haftung nach Unfall

Überschreitung RichtgeschwindigkeitMeistens führt die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn im Falle eines Verkehrsunfalls zu einer Mithaftung des schnelleren Pkw.

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In der Regel wird eine einfache Betriebsgefahr (25 %) angenommen.

Nunmehr hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 08.02.2018, Az. 7 U 39/17, entschieden, dass eine Mithaftung allein aufgrund der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nicht immer in Betracht zu ziehen ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Fahrzeug auf der linken Fahrspur mit etwa 150 km/h gefahren. Plötzlich wechselte ein anderes Fahrzeug, ohne dies zuvor anzukündigen, auf die linke Fahrspur. Es kam zur Kollision. Das OLG Hamm hatte in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass eine Haftung des Fahrzeuges, das mit 150 km/h gefahren war, vorliegend nicht in Betracht kam, da die Geschwindigkeit unter anderem angesichts der Straßen- und Sichtverhältnisse am Unfallort nicht unangemessen hoch gewesen sei. Es habe sich im Übrigen nur um eine „maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h" gehandelt, welche in der konkreten Situation keine erhöhte Gefahr begründet habe. Ferner habe der Fahrer darauf vertrauen dürfen, dass das andere Fahrzeug nicht ohne Grund auf die linke Fahrspur ausscheren würde.

Der Beschluss ist jedoch nicht als Freibrief für Raser zu verstehen: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die die konkreten Umstände wie Fahrbahn- und Sichtverhältnisse und Verkehrsaufkommen zum Unfallzeitpunkt berücksichtigte.

Gerne stehe ich Ihnen in einem Beratungsgespräch rund um das Thema Verkehrsrecht zur Verfügung.

Julia Habelt
Rechtsanwältin

Themen: Verkehrsrecht, Haftung, Richtgeschwindigkeit
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Totalschaden: Verkauf zum Restwert

Totalschaden RestwertAuch im Totalschadensfall hat das beschädigte Fahrzeug noch einen gewissen Wert - den sogenannten Restwert, der in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt wird.

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Diesen Restwert muss sich der Geschädigte bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis anrechnen lassen. Regelmäßig versuchen Versicherer daher, den an den Geschädigten zu zahlenden Betrag zu reduzieren, indem sie ein höheres Restwertangebot unterbreiten. Dieser höhere Restwert wird dann bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages angesetzt. Doch was geschieht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bereits veräußert hat, bevor ihm das Restwertangebot der Versicherung übermittelt wurde? Auch in diesem Fall haben einige Versicherer den höheren Restwert angenommen und den Entschädigungsbetrag reduziert. Dies wurde letztlich mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründet. Schließlich habe der Geschädigte durch die frühzeitige Veräußerung des Fahrzeuges der Haftpflichtversicherung die Möglichkeit genommen, den Erstattungsbeitrag zu reduzieren. Auch wurde den Geschädigten ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorgeworfen, da das beschädigte KfZ zu "günstig" veräußert wurde.

Dieser Praxis der Haftplichtversicherer hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben: Im seinem Urteil vom 27.9.2016, Az. VI ZR 673/15 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, sofern das Gutachten eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt. 

Der Geschädigte ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen. Auch ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Letztlich muss auch weder dem Schädiger noch dessen Haftpflichtversicherer die Gelegenheit gegeben werden, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und so gegebenenfalls die Übermittlung besserer Restwertangebote zu ermöglichen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte anderenfalls verpflichtet wäre, vor der beabsichtigten Schadensregulierung Alternativvorschläge des Schädigers abzuwarten und diesen zu folgen. Dies würde jedoch der Reglung des § 249 Abs. 2 BGB unterlaufen, der dem Geschädigten die Möglichkeit einräumt, "die Behebung des Schadens gerade unahängig in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie zu führen", vgl. BGH ebenda.

Der BGH verweist insbesondere die Haftpflichtversicherer auf die Möglichkeit, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme zum Beispiel durch finanziele Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des Fahrzeuges dem Schädiger überlässt. Alternativ möge der Schädiger versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mtwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu eröffnen, welche der Geschädigte ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist.

Fazit: Sofern der Restwert durch einen Sachverständigen anhand regionaler Begebenheiten ermittelt wird und die Berechnungsgrundlage im Gutachten offengelegt ist, kann der Geschädigte das Fahrzeug auf Basis des ermittelten Restwertes veräußern und muss sich nicht auf günstigere Restwertangebote des Versicherers verweisen lassen.

Julia Habelt
Rechtsanwältin
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Darf die Aufzeichnung einer Dash-Cam verwertet werden?

Zulässigkeit DashcamLange umstritten war die Verwertbarkeit von Aufzeichnungen so genannter „Dash-Cams" in Zivilprozessen. Dürfen private Videoaufzeichnungen aus dem fahrenden Auto heraus genutzt werden, um den genauen Verlauf eines Verkehrsunfalls nachweisen zu können?

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Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Abwägung betreffend allgemeiner Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite sowie das Interesse an der Aufklärung eines Sachverhaltes zur Schadensbezifferung auf der anderen Seite.

Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) zu Gunsten des Geschädigten eines Verkehrsunfalls entschieden. In dem vorliegenden Fall wurde das Beweisinteresse des Geschädigten höher gewichtet als die Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Ob das Urteil vor der nunmehr geänderten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wegweisend für andere Rechtsstreitigkeiten sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Für weitere Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Julia Habelt
Rechtsanwältin

Themen: Verkehrsrecht, Unfall, Verkehrsunfall, Dash-Cams
Fotoquelle:© vipubadee/Fotolia

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Verkehrsregeln auf Parkplätzen

Fachanwältin für Verkehrsrecht Anna-Lisa SchmidtEreignet sich ein Unfall nicht im normalen Straßenverkehr, sondern auf Parkplätzen, ist die Klärung der Schuldfrage nicht so einfach, wie es oftmals den Anschein hat. Da die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht eins zu eins auch auf Parkplätze zu übertragen sind und diese Regeln auch nicht auf allen Parkplätzen in gleicher Weise gelten, ergeben sich viele Probleme.

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 Einige dieser Fragen möchten wir mit diesem Beitrag versuchen zu beantworten:

Wann gilt die Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen?
Ein Parkplatz ist öffentlicher Verkehrsraum und dort gilt dann auch die Straßenverkehrsordnung, wenn der Verfügungsberechtigte, beispielsweise der Parkplatzeigentümer, den Parkplatz für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung freigegeben hat. Findet beispielsweise eine besondere Eingangskontrolle statt, bevor man auf den Parkplatz kommt, ist der Parkplatz nicht-öffentlich, dann gilt dort auch nicht die Straßenverkehrsordnung.


Wie gilt die Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen?
Selbst wenn ein Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum ist, gilt die Straßenverkehrsordnung dort nicht uneingeschränkt. Vielmehr gilt der Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme hier in überragender Weise. Auch die Vorfahrtsregelung “rechts vor links“ greift allenfalls auf Fahrbahnen, die sich kreuzen, jedoch nicht, wenn ein Parkplatzbenutzer von rechts kommend aus einer Parkbucht herausfährt. Dieser ist stets wartepflichtig.


Wer haftet bei Unfällen auf Parkplätzen?
Da auf Parkplätzen das Rücksichtsnahmeprinzip gilt, kommt es nur sehr selten vor, dass bei einem Unfall auf einem Parkplatz nur ein Verkehrsteilnehmer voll haftet. Vielmehr wird hier regelmäßig die Haftung geteilt, der Schaden also anteilig zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

Verletzt eine der Unfallbeteiligten die Vorfahrt „rechts vor links“, führt dies regelmäßig nicht zu einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen. Auch den Vorfahrtsberechtigten trifft eine Pflicht langsam zu fahren, stets bremsbereit zu sein und sich nicht darauf zur verlassen, dass seine Vorfahrtberechtigung beachtet wird.

Auch bei einer Kollision zwischen einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug und einem anderen am Unfall beteiligten Fahrzeug kann man eine Haftungsverteilung nicht pauschal beantworten. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Eine weitere typische Konstellation auf Parkplätzen ist ein Unfall, bei dem ein Fahrzeug gegen die geöffnete Tür eines anderen Fahrzeugs fährt. Wer hier wie viel Schuld hat, kann ebenfalls nicht pauschal beantwortet werden Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang nicht.

Hatten Sie einen Unfall auf einem Parkplatz? Gern klären wir die Haftungslage für Sie und machen etwaige Ansprüche beim Unfallgegner geltend. Vereinbaren Sie dazu einfach einen telefonischen Besprechungstermin oder einen Termin zur Videokonferenz.

Anna-Lisa Schmidt
Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht / Medizinrecht

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Keine Verweisung an noch günstigere Werkstatt nach Unfall

Verweisung günstigere WerkstattNach einem Verkehrsunfall entscheidet grundsätzlich der Geschädigte, ob er seine Schadensberechnung auf Gutachtenbasis - also fiktiv - oder konkret anhand der Vorlage der Reparaturrechnung vornimmt. Bei der fiktiven Abrechnung werden seitens der Haftpflichtversicherungen regelmäßig Anzüge hinsichtlich verschiedenster Positionen vorgenommen.

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Üblicherweise erfolgt ein Verweis auf günstigere Reparaturbetriebe. So werden die im Sachverständigengutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze gekürzt, was letztlich zu einer geringeren Zahlung an den Geschädigten führt. 

Ein solcher Verweis ist unter engen Voraussetzungen zulässig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

-im Sachverständigengutachten die Stundenverrechnungssätze eine markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden,

-das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und

-das Fahrzeug nicht nachweislich ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Was aber geschieht, wenn in dem Sachverständigengutachten bereits die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde gelegt wurden? Auch den Sachverständigen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verweisungsmöglichkeit bekannt, so dass diese regelmäßig bei Gutachtenerstellung berücksichtigt wird. Dennoch kürzen die Haftpflichtversicherungen auch dann noch die Stundenverrechnungssätze, weil sie eine noch günstigere freie Werkstatt ausfindig machen konnten.

Das Vorgehen der Haftpflichtversicherer ist jedoch unzulässig. Die seitens des BGH aufgestellte Rechtsprechung zur Verweisungsmöglichkeit ist in diesem Fall nicht anwendbar.

So hat etwa das OLG München in seinem Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 859/13 entschieden, dass der Geschädigte - auch im Fall der fiktiven Abrechnung - grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist. Diesem Grundsatz widerspräche es, wenn "der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift", OLG München, aaO. So heißt es wörtlich: "Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen und maßgeblich sind, insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen."

Auch das LG Düsseldorf erklärt, dass eine Verweisungsmöglichkeit des Schädigers auf noch günstigere Werkstätten nicht zulässig ist, sofern bei der Schadensberechnung bereits Stundenverrechnungssätze der mittleren örtlichen Fachbetriebe zugrunde gelegt wurden. „Wenn nun ein Geschädigter – wozu er an sich nicht verpflichtet ist – überobligationsmäßig seiner Schadensberechnung die (niedrigeren) mittleren Stundenverrechnungssätze der regionalen Fachwerkstätten (freie und markengebundene Fachwerkstätten) zugrunde legt, also zugunsten des Schädigers „spart“, dann ist es gerechtfertigt, dem Schädiger in diesen Fällen eine Verweisungsmöglichkeit auf eine „noch billigere Werkstatt“ zu versagen.“, LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 22 S 157/16.

Den standardmäßigen Kürzungen der Haftpflichtversicherer wurde also eine klare Absage erteilt. Die mittleren ortsüblichen Stundeverrechnungssätze stellen nicht nur die maximal zu erstattende Schadenssumme dar. Vielmehr entsprechen diese Stundenverrechnungssätze auch dem Minimum der seitens des Schädigers zu tragenden Schadensbeseitigungskosten.

Für weitere Fragen rund um das Thema Schadenersatz und Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

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Ihre Fachanwaltskanzlei in Gelnhausen
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Themen: Verkehrsunfall, Schadenersatz, Werkstatt, Stundenverrechnungssätze, Verkehrsrecht 

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