Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls steht es Ihnen grundsätzlich frei, wie Sie den von der Versicherung zu erstattenden Schadensbetrag einsetzen. Sie können hierbei den Schaden auch „fiktiv", also auf Basis eines von Ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen. Gerade im Rahmen der fiktiven Abrechnung nehmen Haftpflichtversicherer umfangreiche Kürzungen vor. Viele dieser Kürzungen sind jedoch nicht zulässig. Stellt etwa der von Ihnen beauftragte Sachverständige fest, dass aufgrund des Schadensbildes eine Achsvermessung notwendig ist, sind diese Kosten zu erstatten, unabhängig von der Frage, ob die Achsvermessung durchgeführt wird und eine Rechnung vorgelegt werden kann oder nicht. Gerne verweisen Haftpflichtversicherer bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis auf günstigere Referenzwerkstätten, um so den auszuzahlenden Schadensbetrag zu reduzieren. Solche Verweise sind jedoch nicht immer zulässig. Wenn Ihr Fahrzeug beispielsweise maximal drei Jahre alt oder scheckheftgepflegt ist, darf der Haftpflichtversicherer nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen.
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, vorausgesetzt an dem Fahrzeug ist kein Totalschaden eingetreten. Gerne kürzen Haftpflichtversicherer die berechtigten Ansprüche, um Kosten zu sparen.
Die Verfügbarkeit und Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges ist ein Vermögenswert. Kann ein Fahrzeug jedoch nicht genutzt werden, weil es durch den Unfall irreparabel beschädigt wurde oder gerade repariert wird, kann es nicht (mehr) genutzt werden. Dieser Nutzungsverlust kann, sofern kein Ersatzfahrzeug vorhanden ist und auch nicht angemietet wird, als Schaden ersetzt werden.
Eine Reparaturmöglichkeit gibt es auch in „knappen“ Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens, wenn der Geschädigte reparaturwillig ist und der Werkstattbetrieb es schafft, mit dem Endbetrag der Reparaturkosten unter der Schwelle für einen wirtschaftlichen Totalschaden („130%-Grenze“) zu bleiben, auch wenn sich aus dem vorher eingeholten Schadengutachten eine Überschreitung dieser Grenze ergibt.
Betreibt der Geschädigte, wie zB bei Speditionen oder Busunternehmen üblich, eine eigene Werkstatt, so kann er natürlich die Reparatur nach einem Unfall auch in der eigenen Werkstatt vornehmen. Fraglich war, in welcher Höhe die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten übernehmen muss.
Viele namhafte Fahrzeughersteller setzen mittlerweile auf Elektromobilität. Hintergrund sind sowohl politische Vorgaben als auch ein wachsendes Umweltbewusstsein der Verbraucher. Die Verbreitung batteriebetriebener Fahrzeuge führt auch zu neuen rechtlichen Fragestellungen.
Lange umstritten war die Verwertbarkeit von Aufzeichnungen so genannter „Dash-Cams" in Zivilprozessen. Dürfen private Videoaufzeichnungen aus dem fahrenden Auto heraus genutzt werden, um den genauen Verlauf eines Verkehrsunfalls nachweisen zu können?
Ereignet sich ein Unfall nicht im normalen Straßenverkehr, sondern auf Parkplätzen, ist die Klärung der Schuldfrage nicht so einfach, wie es oftmals den Anschein hat. Da die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht eins zu eins auch auf Parkplätze zu übertragen sind und diese Regeln auch nicht auf allen Parkplätzen in gleicher Weise gelten, ergeben sich viele Probleme.
Nach einem Verkehrsunfall entscheidet grundsätzlich der Geschädigte, ob er seine Schadensberechnung auf Gutachtenbasis - also fiktiv - oder konkret anhand der Vorlage der Reparaturrechnung vornimmt. Bei der fiktiven Abrechnung werden seitens der Haftpflichtversicherungen regelmäßig Anzüge hinsichtlich verschiedenster Positionen vorgenommen.