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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Schadensabwicklung Elektrofahrzeug

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich, noch ärgerlicher ist es, wenn das neue Elektrofahrzeug beschädigt wird und Fehler bei der Schadensabwicklung passieren. Man könnte meinen, dass die Schadensabwicklung nach einem Unfall mit einem Elektroauto genauso abläuft, wie die Schadensabwicklung mit einem Verbrenner. Bei der Schadensabwicklung von Elektrofahrzeugen sind aber einige Besonderheiten zu beachten. Kennt der Sachverständige oder der Rechtsanwalt, der die Schadensabwicklung vornimmt, diese Besonderheiten nicht, kann dies sogar zum Verlust der Garantieansprüche des Herstellers führen.

Wir kennen uns mit der Schadensabwicklung von Elektrofahrzeugen aus. Übersteigt die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung während des Unfalls, der sich in einer bestimmten Höhe am Elektrofahrzeug ereignet, einen bestimmten Wert, prüfen wir gemeinsam mit dem Kfz-Sachverständigen, ob zum Beispiel der Batteriesatz getauscht werden muss. Der Hersteller schreibt dies ab einer bestimmten Geschwindigkeitsänderung vor. Erfolgt der Austausch nicht, verliert der Kunde möglicherweise seinen Garantieanspruch. Auch Schweißarbeiten an dem Kraftfahrzeug dürfen nach Herstellervorgabe einiger Hersteller lediglich durchgeführt werden, sofern der Batteriesatz vollständig abgeklemmt ist. Eingriffe in den Batteriesatz durch eine nicht zertifizierte Werkstatt können ebenfalls zum Erlöschen der Garantieansprüche führen. Durch den Sachverständigen ist ebenfalls zu prüfen, ob aufgrund der Karosseriebauweise des Elektrokraftfahrzeuges eine Schadenseinwirkung auf den Rahmen erfolgt ist. 

Die Schadensabwicklung nach einem Unfall mit einem Elektrofahrzeug erfordert insofern ein vertieftes technisches Verständnis von diesen Kraftfahrzeugen durch den Sachverständigen, um den Schaden vollumfänglich festzustellen. Nach Erstellung des Sachverständigengutachtens bedarf es ebenfalls der Expertise eines Fachanwalts, um der gegnerischen Versicherung eben diese Besonderheiten bei der Schadensabwicklung zu erläutern und die Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Wir arbeiten diesbezüglich mit einem Diplom-Ingenieur zusammen, welcher auf die Besonderheiten nach einem Unfall mit einem Elektrofahrzeug achtet, unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht bilden sich auf diesem Rechtsgebiet stetig fort und verfügen über die entsprechende Expertise zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche.

Für weitere Fragen rund um das Thema Verkehrsunfall mit einem Tesla, Taycan oder einem anderen Elektrofahrzeug stehen wir Ihnen sehr gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte
Fachanwälte für Verkehrsrecht

Elektroauto: berechtigt ein unzuverlässig arbeitender Autopilot den Rücktritt vom Vertrag?

Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn der eingebaute Autopilot Schilder und Hindernisse nicht zuverlässig erkennt und bei irrelevanten Hindernissen unnötig abbremst. Bei betroffenen Fahrzeugen kann es dazu kommen, dass fälschlicherweise Warnungen über einen eventuellen Zusammenstoß generiert werden und der Autopilot ein gefährliches Bremsmanöver ausführt, das einen Auffahrunfall verursacht. 

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Dies stellt für den Fahrer eine grobe Gefährdung dar. Anstelle eines Fahrhilfesystems generiert der Autopilot Situationen, bei denen Auffahrunfälle häufiger auftreten. 

Dazu kommt, dass es sich bei der Autopilot-Funktion in der Regel als eine aufpreispflichtige Zusatzausstattung darstellt. In einem Fall, den das Landgericht München mit Urteil vom 17.06.2022 – 4 O 3834/19 entschied, beinhaltete der Kaufpreis einen Betrag von € 5.500,00 für die Autopilot-Funktion. 

Ein Mangel liegt auch vor, wenn vorgesehen ist, dass der Autopilot im Stadtverkehr ausgeschaltet wird. Denn die händische Abschaltung ist nicht üblich und kann dem durchschnittlichen Nutzer nicht zugemutet werden. Denn der Kunde erwarb eine Zusatzausstattung, die für ihn aus Sicherheitsgründen jedenfalls zeitweise unbrauchbar ist.

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Elektroauto, zB Tesla: Vertragsrecht und Abwicklung nach Unfall

Viele namhafte Fahrzeughersteller setzen mittlerweile auf Elektromobilität. Hintergrund sind sowohl politische Vorgaben als auch ein wachsendes Umweltbewusstsein der Verbraucher. Die Verbreitung batteriebetriebener Fahrzeuge führt auch zu neuen rechtlichen Fragestellungen.

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1.    Vertragsrecht
Die Batterie ist das Herzstück des Elektrofahrzeuges. Hier finden sich auch bereits einige rechtliche Besonderheiten: Während bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren der Motor immer gemeinsam mit dem restlichen Fahrzeug veräußert wird, können Batterien bei Elektrofahrzeugen nicht nur Bestandteil des PKW-Kaufvertrages, sondern auch Gegenstand eines gesonderten Mietvertrages sein. 

a)    Kauf
Ist die Batterie Gegenstand des PKW-Kaufvertrages, gelten auch hinsichtlich der Batterie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gem. §§ 434 ff. BGB. Zudem werden regelmäßig zusätzliche Garantieverträge abgeschlossen, so dass der Kunde hier - sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur oder einen kostenfreien Ersatz hat.

Gewährleistungsrechte können geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Batterie schon nach kurzem Gebrauch einen ungewöhnlich hohen Ladeverlust aufzeigt. Weitere relevante Punkte im Rahmen des Gewährleistungsrechts sind Reichweite, Ladedauer, Stromverbrauch, Vampir-Stromverbrauch (also der Stromverbrauch im ausgeschalteten Zustand), Leistung, Höchstgeschwindigkeit, Beschleunigung und Haltbarkeit. Ob etwa hinsichtlich des Verbrauchs die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erheblichkeitsschwelle übertragen und so der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs dürfte indes leicht zu führen sein: Der Zustand der Batterie wird regelmäßig von der Bordelektronik ermittelt und gespeichert. Der Wert kann also durch einen Fachbetrieb ausgelesen werden.

b)    Miete
Die Vereinbarung eines separaten Mietvertrages hinsichtlich der Batterie des Elektrofahrzeuges birgt sowohl Vor- als auch Nachteile für den Mieter.  Ein Vorteil besteht hinsichtlich der Kosten: Der Mietzins ist im Vergleich zum Kauf in der Regel niedriger sowohl hinsichtlich der zeitlichen als auch der laufzeitbezogenen Obergrenzen. Eng verbunden mit diesem Vorteil ist folgender Nachteil: Oftmals werden Mietern die unterschiedlichsten Verhaltenspflichten auferlegt (zum Beispiel die Pflicht, das Fahrzeug zwischen Temperaturen von 20 und 40 Grad Celsius zu lagern). Werden diese Pflichten nicht erfüllt, macht sich der Mieter schadenersatzpflichtig. 

Problematisch ist ebenfalls der Weiterverkauf des Fahrzeuges, da die Batterie gerade nicht mitverkauft werden kann. Der potenzielle Käufer tritt auch nicht automatisch an die Stelle des Verkäufers im Mietvertrag betreffend der Batterie. Vielmehr muss in der Regel der bestehende Mietvertrag beendet werden.

2.    Schadensrecht
Auch im Rahmen von Verkehrsunfällen ergeben sich neue rechtliche Fragestellungen:

Bereits die Berechtigung zur Geltendmachung des Schadens ist fraglich. Wenn, wie oben beschrieben, die Batterie des Fahrzeuges nur gemietet ist, muss zunächst vom Vermieter (der in der Regel Eigentümer der Batterie ist) zunächst eine Abtretungserklärung angefordert werden.

Bei der Schadensermittlung sollte unbedingt ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden. Neben der Beschädigung der Karosserie muss auch geprüft werden, ob hardwareseitige Assistenzsysteme (wie etwa Sensoren oder Kameras) beschädigt wurden. Mit Blick auf die Berechtigung zur Geltendmachung des Schadens ist dies enorm wichtig: Wenn Fahrzeug und Batterie eine Einheit darstellen, dürfte der Wiederbeschaffungswert wohl regelmäßig anders ausfallen als bei einer getrennten Bewertung.

Bei der Abrechnung eines Haftpflichtschadens auf Gutachtenbasis bei einem Reparaturfall ist fraglich, ob auch hier das sogenannte Verweisungsprivileg gilt. Nicht jede Werkstatt ist in der Lage, ein Elektrofahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren, da hierfür spezielle Kenntnisse und spezielle Werkzeuge nötig sind, die nicht standardmäßig in jedem Betrieb vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund dürfte der Verweis einer Haftpflichtversicherung auf einen günstigeren Reparaturbetrieb wohl nur eingeschränkt möglich sein.

Die Geltendmachung von Ansprüchen im Vertrags- oder Schadensrecht bei Elektrofahrzeugen ist mit einigen Tücken verbunden. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Julia Habelt, Rechtsanwältin
 Fachanwältin für Verkehrsrecht

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