Fachanwalt Sozialrecht, bei Streit um Rente, Arbeitslosengeld oder Unfallversicherung
Wir beraten und vertreten Sie rund um das Rechtsgebiet Sozialrecht durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Das Sozialrecht ist Ausdruck des im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs.1). Es soll „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“, vgl. § 1 Abs.1 S.1 SGB I. Dazu sind zahlreiche Vorschriften geschaffen worden, die sich grob in drei Bereiche einordnen lassen, nämlich die soziale Vorsorge, die soziale Hilfe und Förderung sowie die soziale Entschädigung.
Zur sozialen Vorsorge gehören vor allem die Bereiche der Sozialversicherung, d.h.
SGB III Arbeitsförderung bzw. Arbeitslosenversicherung, insbesondere mit Regeln zur Höhe und Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder Verhängung von Sperrzeiten
SGB V gesetzliche Krankenversicherung, v.a. mit Vorschriften über die Leistungen und Kostenübernahme für ärztliche Behandlung im Krankheitsfall sowie Krankengeld
SGB VI gesetzliche Rentenversicherung mit ihren Regeln für die einzelnen Rentenarten (Altersrente, Waisenrente, Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit)
SGB VII gesetzliche Unfallversicherung, die u.a. die Kostenübernahme für die medizinische Behandlung nach Arbeitsunfall sowie die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit regelt
SGB XI soziale Pflegeversicherung, die sich u.a. mit Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, z.B. für Kurzzeitpflege, und mit Pflegegeld befasst und die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade befasst.
Das Recht der Sozialhilfe und sozialen Förderung umfasst insbesondere die Bereiche des
SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende – das sog. „Hartz IV – Gesetz“ beinhaltet Vorschriften zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialgeld), Definition von Begriffen wie „Bedarfsgemeinschaft“, Regeln zu Sanktionen bei Pflichtverstoß und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z.B. über eine Eingliederungsvereinbarung)
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe (Jugendarbeit, Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Inobhutnahme usw.)
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (von zentraler Bedeutung vor allem das Schwerbehindertenrecht mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwerbehinderter, Zuerkennung eines Grades der Behinderung, evtl. mit besonderen Merkzeichen, Erteilung von Schwerbehindertenausweisen)
SGB XII Sozialhilfe
BAföG Berufsausbildungsförderungsgesetz
Das Recht der soziale Entschädigung beinhaltet Gesetze wie das BVG (Bundesversorgungsgesetz) und das OEG (Opferentschädigungsgesetz) zur Hilfe und Entschädigung zugunsten von Opfern von Gewalttaten, die keinen Ersatz von dem Schädiger erlangen können.
Welche Regelungsbereiche das Sozialrecht insgesamt umfasst, lässt sich in § 68 SGB I nachlesen. Dies sind alle Rechtsgebiete, die im Sozialgesetzbuch selbst geregelt sind (siehe oben), sowie die noch nicht in das Sozialgesetzbuch integrierten Vorschriften wie z.B.
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BKGG Bundeskindergeldgesetz (v.a. § 6a – Kinderzuschlag)
UhVorschG Unterhaltsvorschussgesetz
WohnGG Wohngeld-Gesetz