Unsere Fachanwälte
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Szymanski vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.
Sein Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Bestandsschutzstreitigkeiten nach Kündigung sowie in der Unterstützung bei Erstellung oder Prüfung von Aufhebungsverträgen.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Julia Habelt vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.
Neben der Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren erstellt und prüft sie Arbeitsverträge sowie Formschreiben, zum Beispiel bei BEM-Gesprächen.
Das Arbeitsrecht: bei Abfindung und Kündigung lieber zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Arbeitswelt steckt voller Chancen, aber auch Risiken für Arbeitnehmer. Ganz gleich, welcher Art Ihre rechtlichen Probleme im Arbeitsrecht sind, wir kennen das Geschäft und die Lösung.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht sind aufgeschlossen und dem jeweiligen Sachverhalt gegenüber unvoreingenommen. Wir führen keine sinnlosen Prozesse, wir nutzen vielmehr die jahrelange Erfahrung und Kreativität unserer Fachanwälte, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung für Arbeitnehmer nach Kündigung
Unsere telefonische Ersteinschätzung nach Kündigung im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer ist eine unkomplizierte Möglichkeit, eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation zu erhalten. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht werden Ihre Fragen rund um das Thema Kündigung, Kündigungsschutzklage und Abfindung oder Weiterbeschäftigung beantworten und Ihnen eine erste Orientierung geben. Ob und wie es dann weitergeht entscheiden Sie ganz allein - ohne Verpflichtung!
Die Ersteinschätzung ist für Sie völlig kostenlos. Sie füllen einfach das nachfolgende Formular aus und teilen uns mit dem Formular Ihren Wunschtermin für den Anruf mit - wir kümmern uns um alles weitere.
Besteht ein Anspruch auf Abfindung nach Kündigung?
Den Arbeitsplatz zu verlieren ist bitter genug. Um die sozialen Folgen zu mildern, sollte um die Zahlung einer Abfindung gekämpft werden, freiwillig wird diese in der Regel nicht gezahlt. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht - es geht daher um das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts. Wie hoch eine Abfindung nach einer Kündigung ausfällt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Immer wieder hört man, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr bei Kündigung, meist betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zusteht. Diese Aussage ist schlicht falsch.
Der Aufhebungsvertrag - immer fair bleiben!
Nicht selten werden Aufhebungsverträge in den Geschäftsräumen des Unternehmens unmittelbar im Anschluss an ein oft sehr unerfreuliches Personalgespräch abgeschlossen. Ebenso nicht selten bereut der Arbeitnehmer kurze Zeit später seine Unterschrift unter den Vertrag und möchte sich von diesem lösen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2019 das Gebot des fairen Verhandelns als Gebot aufgestellt. Es soll verhindert werden, dass Aufhebungsverträge dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des vorangegangenen Gesprächs oder sonstiger Umstände, die zu einer psychischen Drucksituation führten, geschlossen werden. Es handelt sich insofern um eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht.
Nicht jedes Personalgespräch oder jede Äußerung in einem Personalgespräch ist jedoch geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu begründen, es ist vielmehr stets eine Einzelabwägung vorzunehmen. Eine einheitliche Linie der Gerichte, wann von einem Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns auszugehen ist, gibt es derzeit zwar noch nicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht in Kürze hierzu eine Richtlinie vorgibt. Nicht jede Ausnahmesituation führt jedoch zu einer Unwirksamkeit des Vertrages wegen des Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns, da für Arbeitnehmer im Regelfall das Personalgespräch, welches zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages führt, eine Ausnahmesituation sein wird. Das LAG Hessen hat in einer Entscheidung klargestellt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer, auch während einer längeren Erkrankung, mehrere Tage Zeit hat, zu überlegen, ob er das Angebot annimmt oder nicht, zumindest nicht von einer Überrumpelung und damit eben keiner Ausnutzung der Situation des Arbeitnehmers auszugehen ist.
Wurde der Vertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, so hat der Arbeitgeber nach § 269 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde, der Arbeitnehmer ist folglich so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag und die Verletzung des Gebots des fairen Verhandelns haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.