Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

LEIVTEC XV3 - Funktionsweise

Das Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 ist ein Infrarot – Lasermessgerät mit entsprechender Zulassung der physikalisch technischen Bundesanstalt. Die Messwertbildung, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges, wird durch mehrfache Einzelmessungen des Abstandes zwischen dem Messgerät und dem sich bewegenden Fahrzeug errechnet (Laserimpulszeitmessung). Das ankommende Fahrzeug wird das erste Mal in einem Abstand von ca. 70 m erfasst, die tatsächliche Messung erfolgt in einer Entfernung von ca. 50 m vor dem Sensor, die Messung wird automatisch gestartet. Die Messung wird beendet, sobald das Fahrzeug die Messstrecke, mindestens 8 m und max. 20 m, durchfahren hat.

Wie alle Messgeräte darf auch das LEIVTEC XV3 nur dann für eine Messung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens verwendet werden, wenn das Gerät im Zeitpunkt der Messung gültig geeicht ist. Nach der Herstellervorgabe darf weiterhin die Bedienung des Messgerätes nur durch entsprechend qualifiziertes, d.h. geschultes, Personal vorgenommen werden. Der Schulungsnachweis ist daher stets anzufordern. Messungen sind zwar grundsätzlich bei einem stehenden Fahrzeug auch durch die Windschutzscheibe oder sonstigen Scheiben zugelassen, der Betrieb aus einem fahrenden Fahrzeug ist jedoch unzulässig, was ebenfalls zu prüfen ist.

Eine Messung ist dann verwertbar, wenn im Messrahmen des „Messung Ende Bildes“ lediglich ein einzelnes Fahrzeug erkennbar ist, bzw. außerdem gemessenen Fahrzeug nur abfließender Verkehr oder das nachfolgende Fahrzeug mindestens 70 m von der Messstelle entfernt ist. Es ist insofern nicht lediglich auf das Beweisfoto abzustellen, sondern vielmehr auch zu prüfen, wie die Messesituation bei Beginn der Messung, also am Anfang der Messstrecke und am Ende der Messung sich darstellt.

Wir legen für Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und fordern die amtliche Ermittlungsakte an. Nur hieraus ergibt sich, ob das Gerät gültig geeicht, der Messbeamte an dem Gerät geschult ist. Sollten die Unterlagen nicht vollständig sein fordern wir fehlende Nachweise und die Dokumentation zur Messung an.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Für weitere Themen rund um das Bußgeldverfahren, den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und betreffend der Vermeidung eines Fahrverbotes stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat zur Verfügung.

Jan Szymanski
ADAC Vertragsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt

Leivtec XV3 - Messfehler / Verfahrensfehler

Messungen, die mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3, welches auch in Gelnhausen und Umgebung zum Einsatz kommt, sind möglicherweise nicht verwertbar, da bei einigen Geräten die vorhandene Hardware nicht mit der zugelassenen Ausstattung des Geräts durch die physikalisch Technische Bundesanstalt übereinstimmt.

Grundsätzlich ist das Messverfahren mit der Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Von einem standardisierten Messverfahren ist dann auszugehen, wenn die Bedingungen und der Ablauf des Messverfahrens so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Leider werden aus dieser Definition des BGH oft die falschen Schlüsse gezogen. Die Einordnung eines Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren führt lediglich dazu, dass Verkürzungen zum gewählten Messverfahren, dem Ergebnis und gegebenenfalls der gewährten Toleranz im Urteil zulässig sind, die Annahme eines standardisierten Messverfahrens führt jedoch nicht dazu, dass bei Anhaltspunkten für eine Fehlmessung der Richter diesen Zweifeln nicht nachgehen muss. Das Anordnen eines Fahrverbotes in einem Bußgeldbescheid kann für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zu ganz massiven wirtschaftlichen Verlusten, teilweise die wirtschaftliche Existenz bedrohenden Umständen führen. Es ist daher nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt in jedem Fall zu prüfen, ob nicht zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen. Bestehen Zweifel ist diesen nachzugehen und entsprechend konkrete Beweisanträge zu stellen.

Die physikalisch Technische Bundesanstalt räumte im Mai 2015 ein, dass es bei manchen Leivtec XV3 Geräten Probleme gibt. Konkret geht es um die vorgeschriebene Länge eines Kabels, welches in der Zulassung mit einer maximalen Länge angegeben ist. In vielen Fällen wird die zulässige Länge des Verbindungskabel jedoch überschritten, was dazu führt, dass das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät eben nicht mehr mit der ursprünglichen Gerätezulassung übereinstimmt.

Sollte Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt und die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 vorgenommen worden sein, lohnt sich die Überprüfung des Verfahrens. Wir legen für Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, wir fordern die Akte an und prüfen nach Akteneinsicht, ob Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisse bestehen. Wir arbeiten eng mit öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen zusammen, die bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses von uns hinzugezogen werden. In vielen Fällen kann ein Fahrverbot vermieden werden. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Jan Szymanski
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt