Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Die Kündigung schwerbehinderter Menschen

Der Gesetzgeber schützt schwerbehinderte Menschen oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen im Bereich Arbeitsrecht besonders.

Die Kündigung schwerbehinderter Menschen oder Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder mehr, welche durch entsprechenden Bescheid schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, ist nicht ohne weiteres möglich. Vor Ausspruch einer Kündigung muss das Integrationsamt, in Hessen der Landeswohlfahrtsverband, der Kündigung zustimmen. Eine Kündigung ohne die Beteiligung dieser Behörde ist nichtig. Das Integrationsamt hat die Funktion zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung mit der Schwerbehinderung im Zusammenhang steht und den schwerbehinderten Menschen gegebenenfalls benachteiligt. Zu beachten ist, dass das Integrationsamt keine Funktion des Arbeitsgerichts übernimmt, der Landeswohlfahrtsverband prüft zum Beispiel nicht, ob eine Sozialauswahl vorgenommen wurde oder ein betrieblicher Grund für die Kündigung besteht, der zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, die auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, muss das Integrationsamt der Kündigung sogar zustimmen. Umso wichtiger ist es, dass bereits mit der Zustellung des Antrags des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung bereits Ihre Interessensvertretung beginnt und alles daran gesetzt wird, die Zustimmung zur Kündigung zu verhindern.


Ist die Zustimmung zur Kündigung erteilt worden, muss die Kündigung innerhalb der gesetzten Frist ausgesprochen werden. Gegen diese Kündigung sollte dann zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Daneben sollte jedoch gegen den Bescheid des Integrationsamtes Widerspruch und nach dem Widerspruchsverfahren die Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


Bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen sind immer sozialrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. In unserer Kanzlei werden daher diese Mandate durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht im arbeitsrechtlichen Bereich und durch einen Fachanwalt für Sozialrecht im sozialrechtlichen Bereich bearbeitet.


Die krankheitsbedingte Kündigung – so einfach geht das nicht!

Mal wieder hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung auseinanderzusetzen. Mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2022 stellte das Gericht fest, dass die krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig ist, wenn es keine zumutbaren Möglichkeiten gibt, die Kündigung durch mildere Maßnahmen zu vermeiden. Insbesondere stellt die Durchführung eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements (abgekürzt: bEM) eine solche mildere Maßnahme dar. Selbst dann, wenn das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zugestimmt hat, muss ein solches bEM durchgeführt werden. Hierzu gehört bereits die richtige Einladung, welche auch datenschutzrechtliche Fragen zur Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten thematisiert.

Wenn Ihnen eine krankheitsbedingte Kündigung droht, vielleicht sogar schon zu einem bEM eingeladen wurde, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne und setzen Ihre Ansprüche durch.
Wussten Sie? Bei einem bEM dürfen Sie eine Vertrauensperson hinzuziehen – hierzu gehört auch ein Rechtsanwalt.