Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Unser Team Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Grotefend Jens Grotefend
Dagmar Bous
Dagmar Bous
Jana Sinsel, Kanzlei Szymanski Jana Sinsel

Versicherungsrecht

Ohne Versicherung geht es nicht - ohne Anwalt leider auch oft nicht.

Versicherungen werden für "schlechte Zeiten" abgeschlossen, sie sollen im Schadensfall für einen finanziellen Ausgleich sorgen. Es ist ärgerlich, wenn es nach einer Schadensmeldung dann zu Problemen kommt - in manchen Fällen kann ein Ausfall der Versicherung sogar existenzgefährdend sein.

Ob es um Ihre Krankenversicherung, Ihre Rechtsschutzversicherung, Ihre Wohngebäudeversicherung oder Ihre Betriebshaftpflichtversicherung geht - wir stehen Ihnen als starker Partner auch im Versicherungsrecht zur Seite.

Wann kann die Vollkasoversicherung die Zahlung verweigern?

Wer darauf vertraut, dass die gegnerische Versicherung den Schaden trägt und deshalb einen Unfall nicht bei der Kaskoversicherung anzeigt, riskiert, dass die Kaskoversicherung leistungsfrei wird. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen seine Anzeigeobliegenheit aus dem Kaskoversicherungsvertrag verstößt. Die Kaskoversicherung wird in diesem Fall leistungsfrei.

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Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) obliegt es dem Versicherungsnehmer, seiner Kaskoversicherung jeden Versicherungsfall innerhalb einer vertraglichen Frist anzuzeigen. Ein Versicherungsfall ist z.B. ein Unfall mit dem versicherten Kfz. 

Solange der Versicherungsnehmer keine Kenntnis des Versicherungsfalls hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, seine Anzeigeobliegenheit vorsätzlich verletzt zu haben. Die Meldefrist beginnt grundsätzlich mit dem Wissen des Versicherungsnehmers um das Schadensereignis. Für die Anzeigeobliegenheit ist es hingegen unerheblich, ob und wann sich der Versicherungsnehmer dazu entschließt, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. 

Geht der Versicherungsnehmer zunächst davon aus, dass der Unfallgegner den ihm entstandenen Schaden ersetzen werde und informiert deshalb seine Kaskoversicherung nicht rechtzeitig, ändert dies nichts an seiner Kenntnis des Schadensereignisses.  Vielmehr liegt ein bedingter Vorsatz vor, denn der  Versicherungsnehmer ist sich seiner Anzeigeobliegenheit bewusst und lässt sie verstreichen in der Annahme, auf den Anspruch gegen die Kaskoversicherung nicht angewiesen zu sein. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20 entschieden. 

Lässt der Versicherungsnehmer die Anzeigefrist verstreichen, wird sich die Versicherung darauf berufen, dass ihr die Prüfung des Unfallhergangs und der Schäden verwehrt wurde. Da es der Versicherung nicht möglich war, die Höhe ihrer Leistungspflicht zu beurteilen, wird sie von ihrer Leistungsplicht befreit.  Einzig wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass sich eine verspätete Anzeige nicht ausgewirkt hat, bleibt die Kaskoversicherung leistungspflichtig.

Für weitere Fragen zum Thema Kaskoversicherung stehe ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.

Jens Grotefend
Rechtsanwalt

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Vollkaskoversicherung: Darf die Kaskoversicherung die Selbstbeteiligung zweimal abziehen und zweimal den Schadensfreiheitsrabatt belasten?

Die Vollkaskoversicherung kommt für Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers auf, die dieser selbst verursacht, solange er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. In der Regel wird bei Abschluss der Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung im Versicherungsvertrag vereinbart, die Höhe des Versicherungsbeitrag bestimmt sich also entsprechend der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung und des sogenannten Schadenfreiheitsrabattes. Grundlage für den Schadensfreiheitsrabatt ist die unfallfreie Zeit seit Abschluss der Vollkaskoversicherung.

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Die Versicherung wird im Falle eines vom Versicherungsnehmer verursachten Eigenschadens die vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen. Darüber hinaus kommt es in der Regel zur Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse.

Maßgeblich für die Rückstufung und die anfallende Selbstbeteiligung ist folglich die Anzahl der Schadensereignisse. 

In einem Rechtsstreit, den das Amtsgericht Traunstein zu entscheiden hatte, touchierte die Versicherungsnehmerin beim Rückwärtsausparken in ihrem Carport mit dem hinteren Stoßdämpfer ihres kaskoversicherten Fahrzeugs eine Säule. Anschließend fuhr sie nach vorne und setzte erneut zurück, wobei sie mit dem vorderen Kotflügel eine andere Säule rammte, ohne den Bereich des Carport zu verlassen.

Die Vollkaskoversicherung regulierte den Schaden, ging jedoch von zwei Schadensereignissen aus. Entsprechend stellte sie ihrer Versicherungsnehmerin zweifach die Selbstbeteiligung in Rechnung und stufte diese zweifach in der Schadensfreiheitsklasse zurück.

Dieses Vorgehen der Versicherung ist jedoch unzulässig. 

Das Amtsgericht Traunstein nahm in seinem Urteil vom 27.11.2013, Az. 311 C 1104/13 entgegen der Auffassung der Versicherung einen einzigen Ausparkvorgang und einen einheitlichen Versicherungsfall an. Die Aufteilung in zwei Schadensereignisse sei lebensfern. 

Fazit: Wenn zwischen zwei Schäden ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang vorliegt, handelt es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall. Folglich darf die Versicherung nur einmal die Selbstbeteiligung fordern und dem Versicherungsnehmer nur einmal den Schadensfreiheitsrabatt kürzen. Etwas anderes gilt bei Vorliegen einer Zäsur, z.B. wenn der Versicherungsnehmer den Unfallort zwischendurch verlässt.

Für weitere Fragen zum Thema Vollkasko-Versicherung stehe ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.


Jens Grotefend
Rechtsanwalt

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Fahrerflucht: Wann übernimmt die Versicherung den Schaden und wann muss wer zurückzahlen?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ bekannt) stellt eine Straftat dar. Neben den erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine Fahrerflucht auch versicherungsrechtliche Folgen nach sich. Denn bei dem unerlaubten Verlassen des Unfallortes handelt es sich auch um eine sogenannte Obliegenheitsverletzung gegenüber der eigenen Versicherung.

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Die eigene Kfz Haftpflichversicherung trägt den Fahrzeugschaden des Geschädigten. Sofern eine Kaskoversicherung für das Kraftfahrzeug abgeschlossen wurde, und die Unfallflucht von einem anderen Fahrer als dem Versicherungsnehmer begangen wurde, reguliert die Kaskoversicherung auch den Schaden des kaskoversicherten Fahrzeugs aus dem Versicherungsvertrag. Die Versicherung wird dann aber gegenüber dem Fahrer die ausgezahlte Summe geltend machen, da nach Zahlung an den Versicherungsnehmer die Forderung auf den Versicherer übergegangen ist. Eine Regressgrenze gibt es dann nicht! Wichtig in diesem Zusammenhang ist das sogenannte Familienprivileg, welches in bestimmten Konstellationen den Regress ausschließt.

Hat die Versicherung lediglich den Fremdschaden reguliert und wurde die Unfallflucht durch den Versicherungsnehmer selbst verursacht, wird die Versicherung die ausgezahlte Summe bei dem Versicherungsnehmer anfordern, hier jedoch beschränkt auf die Regressgrenze. 

Sie sehen also, es ist wichtig zu wissen, was die Versicherungen berechtigt fordern können und wann die Forderung erfolgreich abgewehrt werden kann.

Für weitere Fragen rund um das Thema Versicherungsrecht stehe ich Ihnen sehr gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.


Jens Grotefend
Rechtsanwalt


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