Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Reiserecht

Herzlich Willkommen in unserer Rubrik Reiserecht.

Probleme rund um die „schönste Zeit des Jahres“ sind nicht nur ärgerlich, sondern können unter Umständen auch teuer werden. Sowohl bei Urlaubs- als auch bei Geschäftsreisen gilt es, die wesentlichen Rechte zu kennen.

In unserer Rubrik Reiserecht beschäftigen wir uns daher mit den Rechten und Pflichten von Reisenden, Personbeförderungsunternehmen, Hotels und Reiseveranstaltern wie zB Schadenersatz nach Stornierung Flug oder Minderung wegen Mangel an der Reise selbst.

Beherbergungsverbot: Kann ich kostenfrei stornieren?

Aufgrund der vielerorts geltenden Beherbergungsverbote dürfen Reisende aus Risikogebieten nur übernachten, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Die Beherbergungsverbote sind zwischenzeitlich zwar vielerorts gekippt, dennoch gab es viele Stornierungen.

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Verbraucher fragen sich daher häufig, ob sie ihr Geld zurückbekommen, wenn sie wegen des Beherbergungsverbots die Reise storniert haben.

Grundsätzlich darf das Hotel bei einem Beherbergungsverbot verlangen, dass ein negativer Corona-Test vorgelegt wird. Dies ist dem Reisenden regelmäßig zumutbar. Storniert der Reisende dennoch, wird er regelmäßig auf den dafür anfallenden Gebühren sitzen bleiben.

Anders kann sich die Situation allerdings darstellen, wenn es dem Gast aus bestimmten Gründen – bspw. finanziell - nicht zumutbar war, ein solches Testergebnis vorzulegen. In solchen Fällen kommt eine kostenfreie Stornierung wohl in Betracht.

Wann es einem Gast zumutbar war, ein Testergebnis rechtzeitig vorzulegen, ist abhängig vom Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Haben Sie Ihre Reise wegen des Beherbergungsverbots storniert und hat Ihnen die Unterkunft dafür Gebühren in Rechnung gestellt? Wir unterstützen Sie gerne beratend oder im Rahmen einer Vertretung! Melden Sie sich dazu einfach kurz telefonisch bei uns.

PS: Sollte Ihre Corona-Test positiv sein, kann es sich lohnen, die Reiserücktrittskostenversicherung einzuschalten.


Anna-Lisa Schmidt

Rechtsanwältin

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Die Corona-Krise und die Gutscheinlösung für Reise oder Flug

ReiserechtReisen ist aktuell aufgrund des Corona-Virus schwieriger denn je. Flüge werden gestrichen, Hotels schließen vorübergehend, Einreisebeschränkungen sind an der Tagesordnung. Viele Verbraucher möchten die Kosten ihrer Reise erstattet haben, doch Pauschalreiseanbieter und Fluggesellschaften halten sie hin und leisten kaum noch Rückzahlungen.

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Die Reisebranche wimmelt ihre Kunden ab, vertröstet sie auf später oder bietet statt einer Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen Gutscheine an. Oft sind die betroffenen Unternehmen nicht oder nur schwer zu erreichen. Die Reisebranche spielt aktuell auf Zeit und wartet auf einen offiziellen Gutschein-Exit.

Die Bundesregierung will nun mit einer Gutschein-Lösung Reiseveranstalter in der Corona-Krise vor Insolvenzen schützen. Sie soll ihren Kunden statt der Erstattung  Gutscheine geben dürfen, wenn eine Leistung aufgrund des Corona-Virusses nicht erbracht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Preis umfassen. Ebenso dürfen keine Kosten für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein ist ein reiner Wertgutschein und kann entweder für die nachgeholte (etwa späterer Flug ans gleiche Reiseziel) oder eine alternative Leistung (etwa Flug an ein anderes Reiseziel) eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann allerdings die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird.

Verbraucherschützer kritisieren das Vorhaben der Bundesregierung und die Gutschein-Regelung. Sie fordern ein Wahlrecht für Verbraucher zwischen einem Gutschein, der staatlich gegen Insolvenz abgesichert ist und der Auszahlung des Geldes.. Nicht alle Verbraucher könnten in Zeiten von Kurzarbeit Unternehmen kostenlose Kredite geben.

Wann die Regelung in Kraft tritt, ist bislang nicht geklärt, denn über das Vorhaben muss auf europäischer Ebene entschieden werden.

Haben Sie eine Reise gebucht und einen Gutschein angeboten bekommen? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen beim weiteren Vorgehen gerne unterstützend zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin mit uns.
Rechtsanwältin Anna-Lisa Schmidt

Anna-Lisa Schmidt
Rechtsanwältin

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Urlaub in Zeiten von Corona: Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Rechtsanwältin Anna-Lisa SchmidtDer Sommerurlaub ist bereits seit langem gebucht, die Freude darauf groß, doch dann hat der Corona-Virus einen Strich durch die Urlaubspläne gemacht. Viele hoffen, auch wenn sie zwar nicht in den Genuss ihres Urlaubs kommen und verreisen dürfen, so doch jedenfalls ihre Kosten von einer Reiserücktrittsversicherung erstattet zu bekommen.

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Die Reiserücktrittsversicherung greift, wenn eine gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann.  Der am häufigsten eintretende Versicherungsgrund ist die unerwartete schwere Erkrankung des Reisenden. In einem solchen Fall übernimmt die Versicherung die Stornokosten der gebuchten Reise.

Allerdings muss die Versicherung bereits vor der Erkrankung abgeschlossen sein, ein Vertragsabschluss, wenn die Krankheit bereits bekannt ist, hilft dem Reisenden also nicht. In der Regel müssen der Versicherung auch ein entsprechendes ärztliches Attest oder ähnliche, gleichwertige Unterlagen vorgelegt werden, die die Erkrankung beweisen. Dies soll Missbrauchsfälle verhindern.

Wird die Reise zwar angetreten, muss sie allerdings wegen einer währenddessen erfolgenden, unerwarteten und schweren Erkrankung des Reisenden abgebrochen und kann etwa die ursprünglich gebuchte Rückreise wegen der Erkrankung nicht angetreten werden, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Mehrkosten wie beispielsweise die Kosten für eine Flugumbuchung oder die Unterkunft.

Ob eine Reiserücktrittsversicherung auch in der aktuellen Situation, die durch den Corona-Virus verursacht wurde, greift, kann nicht pauschal beantwortet werden. Gleiches gilt für Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Hier kommt es auf die konkreten Klauseln der Versicherung an und wann die Reisebuchung bzw. der Abschluss der Versicherung stattfand. Manche Versicherungen schließen etwa den Schutz bei Krankheiten aus, die als Pandemie eingestuft werden. Als Pandemien werden Krankheiten bezeichnet, die sich über Länder und Kontinente ausbreiten. Dies ist beim Corona-Virus aktuell der Fall. Die bloße Befürchtung, am Corona-Virus zu erkranken, ist aktuell zwar verständlich, führt im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung allerdings nicht dazu, dass diese die Kosten übernimmt.

Haben Sie eine Reise gebucht und möchten nun die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen? Wir beraten Sie dazu gerne und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Anna-Lisa Schmidt
Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht / Reiserecht / Medizinrecht

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