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Was kann ich tun, wenn die Reichweite meines E-Auto niedriger ist, als angegeben?
Gericht gibt Käufer Recht
LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025 – 10 O 282/23
Ein Käufer erwirbt ein Elektrofahrzeug für 39.000 Euro. Der Hersteller wirbt mit einer Reichweite von 332 bis 341 km. In der Realität schafft das Auto aber deutlich weniger – und das nicht wegen unvorsichtiger Fahrweise, sondern weil die Batterie schneller altert als sie sollte. Das Landgericht Wuppertal hat dem Käufer jetzt Recht gegeben und den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
Was war passiert?
Der Käufer fuhr das Auto überwiegend im Stadtverkehr, fast immer im sparsamen Eco-Modus und lud die Batterie regelmäßig nur bis 80 % auf – also genau so, wie es empfohlen wird. Trotzdem blieb die Reichweite weit hinter den Herstellerangaben zurück. Er rügte dies gegenüber dem Händler, der jedoch keinen Fehler feststellen wollte. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Was hat das Gericht entschieden?
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger maß die tatsächliche Reichweite des Fahrzeugs unter standardisierten Laborbedingungen (sog. WLTP-Verfahren) – also nach denselben Regeln, nach denen auch der Hersteller seine Angaben ermittelt. Ergebnis: Das Fahrzeug erreichte nur 282 km statt der beworbenen 332 km. Das ist eine Abweichung von rund 18 %.
Außerdem stellte der Sachverständige fest, dass die Batterie deutlich stärker gealtert war als bei diesem Nutzungsverhalten zu erwarten gewesen wäre. Typisch wären 2,5 % Kapazitätsverlust pro Jahr – tatsächlich lag der Verlust bei rund 17 % in drei Jahren.
Das Gericht sah darin einen erheblichen Sachmangel. Als Orientierung zog es eine Faustformel aus der BGH-Rechtsprechung zu Benzinern heran: Weicht der tatsächliche Verbrauch bzw. die tatsächliche Leistung um mehr als 10 % von den Herstellerangaben ab, ist der Mangel erheblich genug für einen Rücktritt. Diese Schwelle war hier in zweifacher Hinsicht überschritten.
Was bekam der Käufer zurück?
Der Händler muss den Kaufpreis von 39.000 Euro zurückzahlen – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Der Käufer hatte das Auto bis zur Urteilsverkündung rund 40.385 km gefahren. Auf Basis der erwarteten Gesamtlaufleistung von 300.000 km wurden dafür gut 5.250 Euro abgezogen. Ausgezahlt wurden damit rund 33.750 Euro zuzüglich Zinsen sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten von 1.751,80 Euro.
Was bedeutet das für E-Auto-Käufer?
Diese Entscheidung ist wichtig: Herstellerangaben zur Reichweite sind keine unverbindlichen Werbebotschaften, sondern Maßstab für die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Wer sein E-Auto schonend betreibt und trotzdem dauerhaft deutlich weniger Reichweite erzielt als angegeben, kann unter Umständen vom Kauf zurücktreten.
Entscheidend ist dabei, den Mangel frühzeitig und schriftlich beim Händler zu rügen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Passiert nichts, stehen die Wege für einen Rücktritt offen.
Sie haben ein Elektrofahrzeug gekauft und sind mit der Reichweite unzufrieden? Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihren Fall.