Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen ist, desto schutzwürdiger ist er.
Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer haben es auf dem Arbeitsmarkt oft schwerer und genießen daher höheren Schutz.
Unterhaltspflichten: Wer Kinder oder einen Ehepartner versorgen muss, ist sozial schutzbedürftiger als ein lediger, kinderloser Arbeitnehmer.
Schwerbehinderung: Anerkannte Schwerbehinderungen oder eine Gleichstellung erhöhen die soziale Schutzbedürtigkeit.
In der Praxis verwenden Arbeitgeber häufig ein Punktesystem, um diese Kriterien zu gewichten. Fehler passieren dabei regelmäßig bei der Bildung der sogenannten Vergleichsgruppe. Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbeziehen, die auf der gleichen Hierarchieebene tätig sind und aufgrund ihrer Qualifikation untereinander austauschbar wären. Werden hier vergleichbare Kollegen fälschlicherweise ausgenommen, macht dies die gesamte Kündigung angreifbar.
Aktuelle Urteile, wie etwa eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 3 SLa 285/25), zeigen immer wieder, dass fehlerhafte Sozialauswahlen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber versucht, die Sozialauswahl durch interne Vereinbarungen unzulässig einzuschränken.