Gleichzeitig räumte das Gericht Arbeitgebern in solchen Fällen eine Beweiserleichterung ein: Wird im Einzelfall deutlich, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht, kann sie auch während der Wartezeit wirksam sein. Im konkreten Fall konnte die Kommune glaubhaft machen, dass die Kündigung andere Gründe hatte – sie war damit rechtmäßig.