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Werklohn bei vorzeitiger Kündigung: Wann ist die Vergütung fällig?
Die Beendigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber stellt viele Handwerks- und Bauunternehmen vor die gleiche Frage: Wann ist der Werklohn trotz vorzeitiger Kündigung fällig? Eine aktuelle Entscheidung des OLG München zeigt: Ohne Abnahme bleibt der Vergütungsanspruch oft auf der Strecke.
OLG München: Keine Fälligkeit ohne Abnahme
In dem zugrunde liegenden Fall (OLG München, Beschluss vom 22.05.2023, Az.: 28 U 6295/22) hatte ein Auftraggeber einen Unternehmer mit der Errichtung von Spundwänden beauftragt. Noch während der Bauausführung kündigte der Auftraggeber den Vertrag wegen angeblicher Mängel. Der Auftragnehmer stellte eine Rechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen – und klagte, als keine Zahlung erfolgte.
Doch das OLG München wies die Werklohnklage zurück. Die Begründung: Die Abnahme der Werkleistung war nicht erfolgt – und ohne Abnahme entsteht grundsätzlich kein fälliger Vergütungsanspruch.
Kündigung ersetzt nicht die Abnahme
Auch wenn der Auftraggeber ein Bauvorhaben vorzeitig beendet, bedeutet das nicht automatisch, dass ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis entsteht. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Regeln: Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.
Selbst wenn der Auftraggeber – wie hier – die Werkleistung für „wertlos“ hält, reicht das nicht aus, um von einer konkludenten Abnahmeverweigerung auszugehen. Der Auftragnehmer hätte den Auftraggeber zunächst auffordern müssen, das Werk abzunehmen, und ihm dafür eine angemessene Frist setzen müssen.
Warum die Abnahme im Baurecht so entscheidend ist
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, welche zentrale Bedeutung die Abnahme im Werkvertragsrecht hat. Sie ist nicht nur entscheidend für die Fälligkeit des Werklohns, sondern auch für eine Reihe weiterer rechtlicher Konsequenzen:
- Beginn der Gewährleistungsfristen
- Übergang der Gefahrtragung (z. B. bei Beschädigung des Werks)
- Ende der Leistungspflicht des Unternehmers
Nur wenn der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich verweigert oder grundlos verzögert, kann sie ausnahmsweise entbehrlich sein. In allen anderen Fällen sollte der Auftragnehmer stets auf einer formellen Abnahme bestehen – auch bei Kündigung des Vertrags.
Handlungsempfehlung für Auftragnehmer
Wenn dein Werkvertrag vorzeitig gekündigt wird, solltest du folgende Punkte beachten:
- Fordere den Auftraggeber trotz Kündigung ausdrücklich zur Abnahme der bisher erbrachten Leistung auf.
- Setze eine angemessene Frist zur Abnahme.
- Dokumentiere die erbrachten Leistungen vollständig und nachvollziehbar.
- Lass dich im Streitfall rechtlich beraten – gerade bei größeren Bauvorhaben.
Nur so sicherst du dir die Möglichkeit, deinen Werklohn auch tatsächlich durchzusetzen.
Fazit: Ohne Abnahme kein Geld
Das OLG München hat mit seinem Beschluss einmal mehr klargestellt: Die Abnahme ist der Schlüssel zur Werklohnforderung – auch bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber. Unternehmer sollten ihre Ansprüche sorgfältig vorbereiten und formelle Abläufe wie die Abnahme nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Wenn du Fragen zur Werklohnforderung, zur Abnahme oder zu Problemen bei gekündigten Werkverträgen hast, stehen wir dir bei Szymanski & Kollegen gerne beratend zur Seite.