Das Problem:
Der Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag
Immer wieder kommt es zwischen dem gewerblichen Verkäufer und dem Verbraucher zu Streitigkeiten über Mängel an Fahrzeugen, insbesondere wenn diese als „gebraucht“ verkauft werden. Während der Privatverkäufer meist bereits, sogar unbewusst, durch das Verwenden eines frei im Internet zugänglichen Musterformulars aufgrund der darin gewählten Formulierungen (z. B. ADAC) die Gewährleistung wirksam ausschließt, lässt der Gesetzgeber dies bei gewerblichen Händlern nicht zu. Der gewerbliche Verkäufer kann die Gewährleistung durch Vereinbarung mit dem Käufer maximal auf zwölf Monate verkürzen und achtet im eigenen Interesse in der Regel auch darauf.
Insbesondere bei älteren Fahrzeugen kommt es in diesem Zeitraum regelmäßig zu Problemen mit dem Fahrzeug, mit der Folge, dass wir immer wieder Mandanten gegen ihre Verkäufer vertreten. Dabei ist jedoch jeder Defekt am Fahrzeug genau zu betrachten, denn der Verkäufer schuldet kein neuwertiges Fahrzeug, sondern vielmehr ein dem jeweiligen Alter entsprechendes. Es muss also immer bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob tatsächlich ein dem Nachbesserungsanspruch unterliegender Sachmangel oder bloßer altersbedingter Verschleiß vorliegt.