Auch eine Speicherung abgelehnter Bewerbungsunterlagen über den Entscheidungszeitpunkt hinaus ist nicht zulässig, da dies gegen § 15 Abs. 4 AGG verstößt. Eine unzulässige Datenspeicherung kann zu Schadensersatzansprüchen führen, insbesondere bei Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter oder Behinderung.