Der Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB) betrifft das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, was jedoch ohne Ehevertrag der Regelfall ist. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Verschmelzung der Vermögen der Ehegatten statt. Endet die Zugewinngemeinschaft, wird der während der Ehezeit entstandene Zugewinn ausgeglichen. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt nur auf entsprechenden Antrag eines Ehegatten.
Berechnung:
Berechnungsgrundlagen des Zugewinnausgleichs sind das Anfangs- (§ 1374 BGB) und das Endvermögen (§ 1375 BGB).
• Das Anfangsvermögen wird zum Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt.
• Das Endvermögen wird mit dem Stand am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt.
• Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Beispiel:
Hat die Ehefrau während der Ehe ihr Vermögen von 20.000 € auf 120.000 € gesteigert (Zugewinn: 100.000 €), der Ehemann von 10.000 € auf 40.000 € (Zugewinn: 30.000 €), beträgt der auszugleichende Betrag (100.000 € – 30.000 €) / 2 = 35.000 €, die die Ehefrau an den Ehemann zahlen müsste.