Medizinrecht

Wir beraten und vertreten Patienten rund um das Rechtsgebiet Medizinrecht durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Zum Fachbereich des Medizinrechts gehören sämtliche Rechtsfragen, die sich einerseits für die Ärztinnen und Ärzte bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit stellen können, und die andererseits die Patienten und Patientinnen bei der Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen betreffen.

Dazu gehören die Rechtsverhältnisse zwischen Ärzteschaft und Patienten untereinander, insbesondere die Arzthaftung bzw. Anspruchstellung bei einem ärztlichen Behandlungsfehler sowie Auseinandersetzungen um privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder die  Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung bei Chefarztbehandlung im Krankenhaus.

Häufig ergeben sich die letztgenannten Streitigkeiten erst aufgrund von Entscheidungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen über die Kostenerstattung für bestimmte Behandlungsmaßnahmen. Auch dieser Bereich gehört zum Medizinrecht. Im weiteren Sinne fallen hierunter auch Auseinandersetzungen um Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung, der privaten Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung.

An der Schnittstelle zwischen Medizin- und Sozialrecht liegt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit einigen Nebengesetzen, Verordnungen und Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts.

Es bestimmt zum einen, unter welchen Bedingungen welche Leistungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden können.

Zum anderen regelt es die Rechtsverhältnisse der Leistungserbringer – (Zahn-) Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeuten und -therapeutinnen – gegenüber der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (Fragen der Zulassung/ des Kassenarztsitzes, der Ermächtigung zur Leistungserbringung, der Honorarrückforderung, Wirtschaftlichkeitsprüfung usw.).

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält die Bestimmungen über die Pflegeversicherung. Am ehesten streitträchtig ist hier die Einstufung pflegebedürftiger Personen in einen der fünf Pflegegrade.

Schließlich sind als weitere Bereiche des Medizinrechts das Apothekenrecht, das ärztliche Berufsrecht (Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte) oder Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe (einschließlich Gestaltung von Praxisverträgen) zu nennen. 

Ihre Berater im Medizinrecht:

Folgekosten von Schönheitsoperationen - wer zahlt?

Wer bezahlt für die Kosten, die entstehen, wenn es zu medizinischen Komplikationen nach einer „Schönheitsoperation“ kommt?

 Bekanntlich müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Versorgung mit medizinisch notwendiger Heilbehandlung gewährleisten, während die Kosten für nicht indizierte, aus rein ästhetischen Gründen gewünschte Behandlungen nicht übernommen werden.

Mehr…

Wie verhält es sich aber, wenn bei einem rein ästhetisch motivierten Eingriff Komplikationen auftreten, deren Behandlung medizinisch notwendig ist, um weiteren Schaden abzuwenden? – Dies regelt § 52 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach hat die Krankenkasse die Versicherten an den Kosten einer  Heilbehandlung, die als Folge einer medizinisch nicht indizierten Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings anfallen, zu beteiligen. „Medizinisch nicht indizierte Operation“ in diesem Sinne ist ein Eingriff, der auf eine von dem Patienten/der Patientin gewünschte Verbesserung des körperlichen Erscheinungsbildes abzielt.

 Die Kostenbeteiligung für die Behandlung von Komplikationen nach solchen Eingriffen ist zwingend, d.h. die Krankenkasse muss Regress nehmen, aber es besteht hinsichtlich der Höhe ein Ermessensspielraum. Dabei hat die Krankenkasse die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Betroffenen und, wenn vorhanden, auch Unterhaltsverpflichtungen, oder auch eventuelles leichtsinniges Verhalten als Mitverschulden berücksichtigen.

 

Ein Beispiel aus der Praxis (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019 – B 1 KR 37/18 R):

Nach einer rein ästhetisch indizierten OP zur Brustvergrößerung, die die Patientin selbst bezahlte, kam es zu einem Leck der Brustimplantate, so dass diese in einer weiteren Operation wieder entfernt werden mussten (neue Implantate wurden dabei nicht wieder eingefügt). Diese OP kostete 4.589,80 €. Die Krankenkasse verlangte von der Patientin hierfür eine hälftige Kostenbeteiligung. Das Bundessozialgericht sah darin keinen Grund zur Beanstandung – die Patientin verfügte allerdings immerhin über ein Monatseinkommen von € 5.000,00 brutto mit einem unterhaltspflichtigem Kind. 

Dies zeigt dass die Folgekosten für Komplikationen nach einer Schönheitsoperation nicht automatisch in voller Höhe selbst gezahlt werden müssen, auch dann nicht, wenn der/die Betroffene über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt.

Sollten Sie noch Fragen rund um das Thema Medizinrecht haben können sie gerne einen Ihnen angenehmen Termin für ein Beratungsgespäch vereinbaren.

Jens Grotend
Fachanwalt für Medizinrecht

 

Weniger…

Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei privater Krankenversicherung

Wieder einmal Kostenerstattung einer künstlichen Befruchtung: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung, Urteil vom 04.12.2019 – IV ZR 323/18, klargestellt, dass die Kostenerstattung für eine reproduktionsmedizinische Behandlung nicht mit Verweis auf das fortgeschrittene Lebensalter der Frau abgelehnt werden darf..

Mehr…

In dem entschiedenen Fall konnte der privat krankenversicherte Kläger auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen. Er nahm deswegen  mit seiner 44 Jahre alten Ehefrau vier Behandlungszyklen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) und anschließendem Embryotransfer wahr. Die Kosten betrugen insgesamt 17.508,39 €.

Der private Krankenversicherer lehnte die Kostenerstattung ab mit der Begründung, die Voraussetzungen einer "medizinisch notwendigen Heilbehandlung" im Sinne der Versicherungsbedingungen lägen nicht vor. Die Ehefrau sei 44 Jahre alt und habe statistisch mit einer erhöhten Abortrate zu rechnen.

Der Bundesgerichtshof wies die Argumentation des Krankenversicherers zurück und stellte klar: „Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen.

Auch bei Frauen fortgeschrittenen Alters besteht demnach der Anspruch auf Kostenerstattung für reproduktionsmedizinische Maßnahmen unabhängig von dem statistischen Erwartungswert für Komplikationen oder Misserfolg. Diese rechnet der Bundesgerichtshof dem allgemeinen Lebensrisiko zu, das werdende Eltern stets zu tragen haben, unabhängig davon, ob ihr Kind auf natürlichem Wege oder mit medizinischer Hilfe gezeugt wurde.

Für weitere Fragen rund um das Thema Medizinrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für medizinrecht

Themen: private Krankenversicherung, Kostenerstattung, Reproduktionsmedizin, künstliche Befruchtung

Weniger…

Chefarztbehandlung (Wahlleistung) und Arzthaftung

Wer bei Aufnahme im Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung abschließt und „Chefarztbehandlung“ vereinbart, hat Anspruch darauf, dass die Behandlung vom Chef bzw. der Chefin selbst durchgeführt wird. Die Einwilligungserklärung in die Durchführung der Operation beschränkt sich dann auf den Chefarzt/ Chefärztin oder deren Stellvertreter. Dies lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil vom 11.04.2018 – 1 U 111/17) entnehmen.

Mehr…

Besteht die ärztliche Behandlung in einer Operation, darf sie nur durchgeführt werden, wenn vorher eine Einverständniserklärung des Patienten/ der Patientin vorliegt. Anderenfalls wäre die Operation rechtswidrig und als Körperverletzung zu bewerten. Im Regelfall gilt die Einwilligungserklärung generell und gibt den Patienten kein Recht auf die Wahl eines bestimmten Arztes bzw. Ärztin. Anders ist es, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung mit Chefarztbehandlung abgeschlossen wurde. Dann bezieht sich die Einwilligung in die Operation auch darauf, dass sie von dem Chef bzw. der Chefin oder deren Stellvertreter persönlich, d.h. nicht von einem beliebigen Assistenzarzt, durchgeführt wird.

Das OLG Saarbrücken hat in der oben genannten Entscheidung auf diesen Umstand hingewiesen. Das Gericht musste die Klage der Patientin, die nicht von ihrem „Wunscharzt“ operiert worden war, zwar abweisen, aber nur deswegen, weil dort eine Wahlleistungsvereinbarung fehlte. In dem Urteil kam der Grundsatz zum Tragen, dass man sich als Patient zwar das Krankenhaus frei auswählen kann, aber mit dem Arzt oder der Ärztin vorlieb nehmen muss, wie es der OP-Plan für den jeweiligen OP-Tag gerade vorsieht. Der Urteilsbegründung lässt sich aber entnehmen, dass der Prozess vor dem OLG Saarbrücken für die Patientin wahrscheinlich günstig ausgegangen wäre, wenn sie eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hätte. Operiert dann entgegen dieser Vereinbarung ein Assistenzarzt bzw. -ärztin, ist das von der Einwilligung des Patienten grundsätzlich nicht abgedeckt, so dass die Operation rechtlich als Körperverletzung zu bewerten ist.

Wenn die Operation dann fehlschlägt und einen Schaden verursacht, gerät der Krankenhausträger in die Haftung, auch wenn sich nur ein schicksalhaftes Operationsrisiko verwirklicht hat, ohne dass ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden muss. Darin liegt für die Patientenseite eine erhebliche Beweiserleichterung, denn der Beweis eines Behandlungsfehlers kann zuweilen sehr schwierig sein.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Themen: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chefarztbehandlung
Fotoquelle: © Robert Kneschke /Fotolia

Weniger…

Anspruch auf Durchführung einer Operation durch bestimmten Arzt?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 11.04.2018 – 1 U 111/17) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil darüber entschieden, ob einer Patientin Schadenersatz und Schmerzensgeld dafür zusteht, dass die Operation, der sie sich unterzogen hat, von einem anderen Arzt durchgeführt worden ist als sie sich das vorher gewünscht hat.

Mehr…

Die Operation selbst war von einer Assistenzärztin durchgeführt worden, die Patientin hatte aber von einem anderen, erfahreneren Arzt operiert werden wollen. Dieses Anliegen war verständlich, denn es ging um die neurochirurgische Operation an einem sog. Shunt-System zur Regelung des Hirndrucks. Die Patientin erfuhr nach der Operation, wer sie operiert hatte.

Das OLG Saarbrücken wies die Klage zwar ab, aber nur deshalb, weil die Patientin nicht hatte beweisen können, ihren Wunsch nach einem bestimmten Arzt deutlich genug geäußert zu haben und ihre Einwilligung in die Operation darauf zu beschränken, dass nur ihr „Wunscharzt“, und sonst keiner, den Eingriff durchführt.

Das OLG machte jedoch deutlich, dass die Ansprüche der Patientin hätten begründet sein können, wenn sie diesen Beweis hätte führen können. Dann wäre diese Operation rechtlich eine Körperverletzung gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die Operation behandlungsfehlerhaft war oder nicht. Die Entscheidung zeigt, welche zentrale Bedeutung die Einwilligung des Patienten in die Durchführung einer Operation hat. Wenn der Patient bzw. Patientin keine wirksame Einwilligung gegeben hat, besteht ohne weiteres ein Schadenersatzanspruch, sei es, ob keine wirksame Risikoaufklärung stattgefunden hat, sei es, weil die Arztwahl nicht beachtet wurde.

Für den Patienten wird die fehlende Einwilligung sehr bedeutsam, wenn der Eingriff nämlich fehlschlägt oder eine Komplikation eintritt, ohne dass ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. Der Krankenhausträger hat dann alle Folgen der fehlgeschlagenen Behandlung als Schaden im Rahmen der Arzthaftung zu ersetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Behandlung fehlerhaft war oder nicht.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Themen: Medizinrecht, Behandlung, Schmerzensgeld, Operation
Fotoquelle:© Kzenon/Fotolia

Weniger…

Kostenerstattung für künstliche Befruchtung

Versicherungsbedingungen in der privaten Krankenversicherung (PKV), wonach die Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf verheiratete Paare beschränkt wird, sind unwirksam.

Mehr…

So entschied es unlängst das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2017 – 12 U 107/17). Die Klägerin war mit ihrem Partner nicht verheiratet und auf natürlichem Weg nicht empfängnisfähig. Sie hatte insgesamt über 11.000 € für eine Reihe von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin, nämlich In-vitro-Fertilisation (IVF) unter Zuhilfenahme der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) sowie Maßnahmen zur Erkennung genetischer Schädigungen im Wege der Polkörperdiagnostik (PKD) bzw. der Präimplantationsdiagnostik (PID) aufwenden müssen. Die Maßnahmen blieben erfolglos. Der private Krankenversicherer der Klägerin lehnte die Kostenübernahme ab. Der Versicherer berief sich zur Begründung auf einen Passus in den Versicherungsbedingungen, wonach die Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur erstattet werden, wenn die versicherte Person und deren Ehepartner verheiratet sind.

Das OLG Karlsruhe erklärte diese Klausel für unwirksam, weil sie den Vertragszweck gefährde bzw. vereitele (§ 307 Abs.2 Nr.2 BGB). Das OLG entschied, den allgemeinen Grundsätzen folgend, dass der Versicherungsfall im Sinne der privaten Krankenversicherung gegeben ist, wenn ein regelwidriger Körperzustand vorliegt. Einen solchen regelwidrigen Körperzustand sah das OLG eben in der organisch bedingten Sterilität der Klägerin. Auf äußere Lebensumstände - wie den Familienstand der Klägerin - kam es dem Gericht bei der Definition des Krankheitsbegriffs nicht an.

Das Gericht hielt es für willkürlich, für die Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität an den Familienstand anzuknüpfen und sah darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten. Das Argument, dass die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung auch nur bei verheirateten Paaren stattfinden kann (§ 27a SGB V), ließ das Gericht nicht gelten. Der Gesetzgeber dürfe in der Ausgestaltung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung auch gesellschaftspolitische Erwägungen anstellen, die Interessenlage in der privaten Krankenversicherung sei aber grundsätzlich anders. Der private Krankenversicherer verfolge nämlich mit seinen Versicherungsbedingungen allein unternehmerische und wirtschaftliche Interessen. Der Familienstand der versicherten Person sei kein zulässiges Kriterium für eine Differenzierung, denn er sei für den Versicherer rein zufällig.

Damit folgt das OLG Karlsruhe der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die aber immer wieder durch die Regulierungspraxis der Versicherungsgesellschaften in Frage gestellt wird.

Allerdings entschied das Gericht auch, dass eine Beschränkung der Kostenerstattung auf höchstens drei Behandlungszyklen wirksam ist.

Für Ihre Fragen rund um das Thema von Leistungen aus der privaten oder auch der gesetzlichen Krankenversicherung stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Themen: Private Krankenversicherung, Kostenerstattung, künstliche Befruchtungen, Reproduktionsmedizin, Medizinrecht
Fotoquelle:© pololia/Fotolia

Weniger…

Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeit

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankentagegeld aus der privaten Krankentagegeldversicherung ist die Arbeitsunfähigkeit. Der Krankentagegeld-Anspruch entfällt aber, sobald Berufsunfähigkeit eintritt. Doch wo verläuft die Grenze zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit?

Mehr…

Die Zahlung von Krankentagegeld in der privaten Krankentagegeldversicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer/ die Versicherungsnehmerin arbeitsunfähig ist, d.h. krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen bzw. ihren Beruf auszuüben. Die Versicherungsbedingungen sehen aber vor, dass die Zahlung von Krankentagegeld endet, wenn die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit zur (dauerhaften) Berufsunfähigkeit wird, wobei in der Regel eine Karenz von drei Monaten gewährt wird (vgl. MB/KT 2009, § 15 Nr.1 b).

Die Entscheidung, ab wann eine gesundheitliche Beeinträchtigung sich dauerhaft verfestigt hat, ist eine Prognoseentscheidung, die von der Versicherungsgesellschaft getroffen wird. Nicht selten kommt es bei dieser Prognose zum Streit zwischen der Versicherungsgesellschaft und der versicherten Person, die auf das Krankentagegeld angewiesen ist und hofft, irgendwann wieder gesund zu sein, während der Versicherer Zahlungen, für die keine rechtliche Verpflichtung besteht, einsparen möchte.

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen zu diesem Thema herausgearbeitet, was für eine solche Prognoseentscheidung erforderlich ist, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30.06.2010, Az. IV ZR 163/09. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn nach aller Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischen Mittel mit der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit entweder überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherte jemals wieder erwerbsfähig werde. Die Prognose der Berufsunfähigkeit ist einzelfallbezogen und vorausschauend für den Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet.

Außerdem ist zu beachten, dass die Versicherungsgesellschaft die Beweislast trägt, d.h. wenn keine Prognose zum Krankheitsverlauf gegeben werden kann, darf von Berufsunfähigkeit nicht ausgegangen werden, und das Krankentagegeld ist weiter zu zahlen. Wenn z.B. die medizinische Dokumentation (ohne Verschulden des Versicherten) so lückenhaft ist, dass eine vernünftige Prognoseentscheidung nicht möglich ist, geht das zu Lasten der Versicherungsgesellschaft, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017, Az. 10 U 727/15.

Für weitere Fragen rund um die private Krankenversicherung, Krankentagegeld oder auch andere Formen der Personenversicherung (z.B. private Unfallversicherung) stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Themen: Versicherungsrecht (Personenversicherung), Krankentagegeldversicherung, Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
Fotoquelle:© detailblick-Foto/Fotolia

Weniger…

Die künstliche Ernährung als Behandlungsfehler

Wird ein unheilbar kranker Patient, der nicht mehr in der Lage, mit seiner Umwelt zu kommunizieren, durch künstliche Ernährung weiter am Leben erhalten, kann darin im Einzelfall ein Behandlungsfehler zu sehen sein. So hat es das Oberlandesgericht München kürzlich entschieden (Urteil vom 21.12.2017 (Az. 1 U 454/17). Besonders problematisch sind in der juristischen Aufarbeitung die Fälle, in denen eine Patientenverfügung fehlt.

Mehr…

In dem dort entschiedenen Fall war der Patient unheilbar krank und nicht mehr in der Lage, mit seiner Umwelt zu kommunizieren. Er konnte auf natürlichem Weg keine Nahrung mehr aufnehmen und wurde deswegen mittels einer PEG-Sonde künstlich ernährt. Damit ließ sich aber über die reine Lebenserhaltung hinaus kein weiteres Behandlungsziel mehr erreichen. Die behandelnden Ärzte ließen die künstliche Ernährung dennoch fast zwei Jahre lang weiter laufen.

Das Gericht sah zwar in der Fortsetzung der künstlichen Ernährung an sich keinen Behandlungsfehler. Die Ärzte wären aber verpflichtet gewesen, den Sohn des Patienten, der gleichzeitig auch dessen Betreuer war, über die medizinisch aussichtslose Lage zu informieren und zu besprechen, ob die lebenserhaltenden Maßnahmen fortgesetzt werden sollen. Das Unterbleiben dieser Information wurde vom Gericht als Behandlungsfehler gewertet.

Ein solcher Behandlungsfehler führt aber nicht von selbst zu einer Schadenersatzpflicht. Es stellt sich nämlich die Frage nach der Kausalität, d.h. wie sich der Sohn als Betreuer des Patienten entschieden hätte, wenn er die notwendige ärztliche Informationen bekommen hätte. Schadenersatz ergibt sich nur, wenn mit hoher Gewissheit festgestellt werden kann, dass sich der Sohn des Patienten in Kenntnis der notwendigen ärztlichen Information für einen Abbruch der Behandlung entschieden hätte. In erster Instanz sah das Landgericht München I (Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14) die Beweislast bei dem Sohn des verstorbenen Patienten und wies die Klage ab, denn es blieb offen, wie sich der Sohn wohl bei richtiger und vollständiger Information entschieden hätte. Insbesondere hatte der Patient leider keine Patientenverfügung niedergelegt.

Das OLG München bestätigte das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen, beurteilte aber die Frage der Beweislastverteilung anders, nämlich zugunsten des Sohnes des Patienten, und verurteilte daher den Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 Euro.

Fazit: Eine ausnahmslose Pflicht für Ärzte, das Leben eines Menschen um jeden Preis zu erhalten, gibt es nicht, denn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten kann dem in bestimmten Fällen – namentlich bei unheilbarer Krankheit – entgegen stehen. Probleme werden sich immer ergeben, wenn sich der Patient nicht mehr äußern kann. Dem kann mit einer ausführlich formulierten Patientenverfügung begegnet werden.

Gerne stehe ich Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch rund um das Thema Medizinrecht zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Themen: Behandlungsfehler, Medizinrecht, Patientenverfügung
Fotoquelle:© dp@pic  /Fotolia

Weniger…

Die Aufklärung im Arzthaftungsrecht

Nach der in Deutschland gegebenen Rechtslage ist auch die ordnungsgemäß durchgeführte ärztliche Heilbehandlung grundsätzlich eine Körperverletzung, die nur gerechtfertigt ist, wenn der Patient bzw. die Patientin in die Behandlung eingewilligt hat.

Mehr…

Ohne wirksame Einwilligungserklärung bleibt die ärztliche Behandlung rechtswidrig und kann Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz (Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Mehraufwand der Haushaltsführung usw.) auslösen.

Von zentraler Bedeutung ist daher im Arzthaftungsrecht die Aufklärung der Patienten über die Risiken des geplanten Eingriffs, denn Voraussetzung für eine wirksame Einwilligungserklärung ist, dass die Patienten ausreichend über die gesundheitlichen Risiken, die im Zusammenhang mit der geplanten Behandlung stehen, informiert sind, denn nur dann sind sie sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst. Eine Einwilligungserklärung ohne eine ausreichende Risikoaufklärung ist unwirksam.

Zur Risikoaufklärung gehört unabdingbar ein persönliches Gespräch zwischen Patient und einem approbierten Arzt oder Ärztin. Es genügt z.B. nicht, wenn der Patient/ die Patientin nur einen Merkzettel ausgehändigt erhält mit dem Hinweis, er/sie möge sich dies bitte zu Hause durchlesen. Die Aufklärung muss außerdem vollständig sein, d.h. es müssen alle Risiken angesprochen werden, die dem geplanten Eingriff typischerweise anhaften und die sich auch bei sorgfältigem ärztlichen Vorgehen nicht sicher vermeiden lassen. Bei der Risikoaufklärung sind einige weitere Dinge zu beachten – so liegen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema vor, z.B.:

- Zeitpunkt der Aufklärung:

Das Aufklärungsgespräch muss rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff stattfinden (Faustregel bei stationärem Eingriff: mindestens ein Tag vorher). Andererseits darf die Aufklärung auch nicht zu lange zurück liegen, vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16: Die Zeitspanne von 6 Monaten zwischen einem „Orientierungsgespräch“ und der Operation wurde als zu lange beurteilt. Besonderheiten gelten aber für Schönheitsoperationen: Beim kosmetischen Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit muss das Aufklärungsgespräch nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.10.2005 – 8 U 47/04 bereits bei der Vereinbarung des Operationstermins stattfinden; die Aufklärung am Abend vor der Operation wurde als zu spät beurteilt.

- Inhalt der Aufklärung:

Ist bei der Planung der Operation nicht sicher vorherzusagen, ob die Operation evtl. ausgeweitet werden muss, ist der Patient vorher darüber aufzuklären, vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.01.2017 – 5 U 46/16: Während einer Operation zum Wechsel einer Kniegelenks-Prothese stellte sich heraus, dass zusätzlich die Kniescheibe entfernt werden musste, was auch geschah. Die Patientin hatte aber nur in den Wechsel der Knieprothese eingewilligt, zu der Entfernung der Kniescheibe war sie vorher nicht gefragt worden. Die Operation hätte abgebrochen werden müssen, um die Patientin auch dazu zu befragen, so dass sich die Ärzte entschieden, die OP fortzusetzen und die Kniescheibe zu entfernen. Das Oberlandesgericht hielt die Aufklärung für unwirksam, weil die Ärzte anhand des Krankheitsbildes der Patientin bereits vor der Operation die Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen, dass auch die Kniescheibe geschädigt war und möglichweise entfernt werden müsste.

- Inhalt der Aufklärung bei Schönheitsoperationen:

Die Aufklärung über die Risiken einer reinen Schönheitsoperation ohne medizinische Notwendigkeit muss „schonungslos“ und drastisch sein, z.B. das OLG Koblenz im Urteil vom 29.10.2014 – 5 U 732/14 im Falle einer LASIK-Operation. Hier hätte die Gefahr der Erblindung nicht nur am Rande erwähnt, sondern deutlich in den Vordergrund gestellt werden müssen. Das OLG Hamm urteilte über die Aufklärung bei einer OP zur Brustvergrößerung (Urteil vom 29.03.2006 – 3 U 263/05), dass die Patientin den ausdrücklichen Hinweis auf möglicherweise lebenslange Dehnungsschmerzen der Brustmuskulatur bereits bei jeder alltäglichen Armbewegung hätte erhalten müssen.

Für weitere Fragen rund um das Medizinrecht stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Rechtsanwalt Grotefend
Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fotoquelle: © goodluz/Fotolia
Themen: Arzthaftungsrecht, Aufklärung, Medizinrecht, Schmerzensgeld, Behandlung, Arzt 

Weniger…

Dekubitus – immer ein Behandlungsfehler ?

Dekubitus, d.h. Druckgeschwüre, sind bei bettlägerigen Patienten eine gefürchtete Komplikation. Es ist einerseits bekannt, dass bestimmte Faktoren die Entstehung eines Dekubitus begünstigen, und andererseits, dass bestimmte Prophylaxemaßnahmen das Dekubitusrisiko deutlich reduzieren.

Mehr…

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fordert, dass bei besonders gefährdeten Patientinnen und Patienten alles Notwendige getan wird, um das Dekubitusrisiko so gering wie möglich zu halten. Das beginnt bereits bei der Patientenaufnahme zur stationären Behandlung damit, dass eine Einschätzung des Dekubitusrisikos stattfinden muss. Diese Einschätzung darf nach der Rechtsprechung nicht dem Pflegepersonal überlassen werden (so geschieht es aber in der Praxis häufig), sondern muss von einem Arzt/ einer Ärztin getroffen werden. Auf Basis der Risikoeinschätzung ist dann ärztlich anzuordnen, welche Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe ergriffen werden sollen. Die Risikobewertung und die darauf beruhenden Anordnungen sind in den Krankenunterlagen zu dokumentieren (BGH, Urteil v. 18.03.1986 – VI ZR 215/84 ).

Sind eine solche Risikobewertung und / oder ärztliche Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe nicht dokumentiert, gilt dies als unterblieben, vgl. § 630h Abs.3 BGB. Dann beginnt eine Kette rechtlicher Schlüsse: Sind die Risikobewertung und / oder die ärztlichen Anordnungen unterblieben, kann im gerichtlichen Verfahren unterstellt werden, dass auch die medizinisch gebotenen Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe unterblieben sind. Darin wäre zweifellos ein Behandlungsfehler zu sehen. Wenn man darin einen groben Behandlungsfehler sieht (so z.B. OLG Oldenburg, Urteil v. 14.10.1999 – 1 U 121/98), könnte dann weiter zugunsten des Patienten unterstellt werden, dass die Entstehung des Dekubitus auf der unterbliebenen Dekubitusprophylaxe beruht, vgl. § 630h Abs.5 S.1 BGB. Die Beweislast trifft dann den Krankenhausträger, der zur Verteidigung gegen die Klage beweisen müsste, dass trotz fehlender Dokumentation eben doch alles Erforderliche zur Dekubitus-Risikobewertung und -prophylaxe getan wurde oder dass der Dekubitus auch bei ordnungsgemäßer Prophylaxe entstanden wäre. Ein solcher Gegenbeweis kann in der Praxis oft nicht geführt werden.

Bei weiteren Fragen rund um das Medizinrecht vereinbaren sie einfach einen Ihnen angenehmen Besprechungstermin.

Szymanski Rechtsanwälte
Fotoquelle: © nmann77/Fotolia

Themen: Druckgeschwüre, Behandlungsfehler, Arzthaftung, Dekubitus, Medizinrecht

Weniger…

Verjährung von Arzthaftungsansprüchen

Auch Ansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers unterliegen der Verjährung. Die Ansprüche des Patienten gegen seinen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers verjähren binnen drei Jahren.

Mehr…

Der Fristlauf beginnt – verkürzt ausgedrückt – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von den relevanten Tatsachen (d.h. dem Vorliegen eines Fehlers) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, vgl. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB.

Die Verjährungsfrist wird nicht nur durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gehemmt, sondern u.a. auch durch die Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB. „Verhandlung“ in diesem Sinne kann auch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Gutachterkommission der zuständigen Landesärztekammer sein. Dieses Schlichtungsverfahren beginnt auf Antrag des Patienten, setzt aber grundsätzlich voraus, dass sich der in Anspruch genommene Arzt an dem Verfahren beteiligt.

Es kommt vor, dass der Arzt – vielleicht auf Anweisung seines Versicherers – der Durchführung des Schlichtungsverfahrens widerspricht. Verjährungsrechtlich problematisch ist dies, weil der in § 203 BGB verwendete Begriff der „Verhandlung“ vom Wortsinn her einen einvernehmlichen Austausch über die Sache voraussetzt, den der Arzt in diesem Falle gerade verweigert. Der Bundesgerichtshof hatte über diese Rechtsfrage Anfang dieses Jahres zu entscheiden und geurteilt, dass die Verjährung bereits mit dem Antrag des Patienten auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gehemmt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Arzt der Durchführung zustimmt. Der BGH verweist darauf, dass bei der Inanspruchnahme branchengebundener Gütestellen eine Einvernehmlichkeit unwiderleglich vermutet wird, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.17 – VI ZR 239/15.

Für weitere Fragen rund um das Medizinrecht stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Fotoquelle: © nmann77/Fotolia
Thema: Medizinrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Verjährung

Weniger…

Kosten für ärztliches Gutachen sind zu ersetzen

Die Kosten für ein außergerichtliches medizinisches Gutachten zum Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist rechtlich Teil des Schadenersatzanspruchs des Patienten.

Mehr…

Die Erstattung erfolgt – wenn der Haftpflichtversicherer des Arztes die Haftung nicht anerkennt – nach entsprechendem Urteil im gerichtlichen Prozess. Erweist sich in dem Prozess aber nur ein Teil der vom Patienten angeführten Behandlungsfehler als berechtigt, sind die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Gutachten nur zum Teil zu ersetzen. Die Schätzung des erstattungsfähigen Anteils liegt im Ermessen des Gerichts, vgl. OLG München, Urteil vom 15.02.2017 – 3 U 2991/16.

Für weitere Fragen rund um das Medizinrecht stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Fotoquelle: © FotolEdhar / Fotolia
Thema: Gutachterkosten, Medizinrecht 

Weniger…

Die Haftung des erstbehandelnden Arzt für weitere Fehler

Der erstbehandelnde Arzt haftet auch für grobe Fehler seines nachbehandelnden Kollegen.

Mehr…

Ist eine Operation fehlerhaft verlaufen und muss deswegen eine zweite Operation stattfinden, haftet der Erstoperateur auch für etwaige Fehler seines Kollegen, der die zweite Operation durchgeführt hat, denn zwischen dem ursprünglichen Eingriff und der Nachoperation besteht juristisch ein sogenannter Zurechnungszusammenhang. Dieser Zurechnungszusammenhang wird grundsätzlich auch dann nicht unterbrochen, wenn der Fehler des nachbehandelnden Arztes als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren ist, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.16 – I-26 U 37/14.

Für weitere Fragen rund um das Medizinrecht stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Jens Grotefend
Fachanwalt für Medizinrecht

Fotoquelle: © fotodo Fotolia
Thema: Medizinrecht, Behandlungsfehler, Arzt

Weniger…