Grundsätzlich wird nach ständiger Rechtsprechung bei Einsatz des Messgerätes PoliScan Speed von einem so genannten standardisierten Messverfahren gesprochen. Ein solch standardisiertes Messverfahren unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch das erkennende Gericht, da allgemein angenommen wird, dass bei einem solchen Verfahren der Ablauf so festgelegt ist, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Entsprechende Messgeräte sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Die Zulassung wirkt wie ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten, da die PTB erklärt, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, „bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.“ (Ständige Rechtsprechung) Eine nähere Überprüfung soll nur geboten sein, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen.
Folgt man nun den Ausführungen des AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 21 OWi 509 Js 35740/15, so liegt bei dem Messgerät PoliScan Speed kein standardisiertes Messverfahren vor:
„Das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung.“
Dies führt letztlich dazu, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob bei der konkreten Messwertbildung die Bedingungen der Bauartzulassung eingehalten wurden.
Sie wurden mit einem solchen Messgerät PoliScan Speed geblitzt? Wenden Sie sich an uns. Wir überprüfen für Sie die Ordnungsgemäßheit der Messung.
Julia Habelt
Rechtsanwältin
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