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Architektenhaftung trotz Fachplaner – Wer haftet bei Baumängeln wirklich?

Wenn bei einem Bauvorhaben Baumängel auftreten, stellt sich oft die Frage: Wer ist verantwortlich? Der Fachplaner, der den betroffenen Bauabschnitt betreut hat – oder doch der Architekt? Die Antwort lautet: Beide können haften. Denn selbst wenn ein Fachplaner hinzugezogen wurde, bleibt der Architekt in der Pflicht.

Fachplaner entlasten den Architekten nicht vollständig

In größeren oder technisch komplexen Bauprojekten ist es üblich, neben dem Architekten einen Fachplaner zu beauftragen – etwa für Lüftung, Brandschutz oder Elektroinstallationen. Der Fachplaner übernimmt dann die Verantwortung für die Planung und Umsetzung seines Fachbereichs. Dennoch bleibt der Architekt nicht außen vor.
Das bedeutet konkret: Der Architekt muss auch dann Kontrollpflichten wahrnehmen, wenn die Ausführung nicht unmittelbar in seinem Verantwortungsbereich liegt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er für etwaige Mängel – und zwar zusätzlich zum Fachplaner.

Der Architekt hat eine übergreifende Koordinierungs- und Kontrollfunktion

Die zentrale Rolle des Architekten besteht darin, das Gesamtprojekt zu koordinieren. Dazu gehört auch, die Leistungen der Fachplaner aufeinander abzustimmen, zu kontrollieren und auf mögliche Planungs- oder Ausführungsfehler hinzuweisen. Hat der Architekt Anhaltspunkte für Fehler oder Unstimmigkeiten, muss er dem nachgehen – selbst wenn diese in einem Bereich liegen, für den ein Fachplaner zuständig ist.
Versäumt der Architekt dies, kann er dem Bauherrn gegenüber haftbar gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Fachplaner seinerseits fehlerhaft gearbeitet hat. Die Haftung ist also nicht exklusiv, sondern kumulativ.

Praxisbeispiel: Architekt ignoriert Hinweise auf Mängel

Ein typischer Fall: Der Architekt erhält einen Hinweis auf mögliche Mängel im Bereich der Heizungsinstallation, der vom Fachplaner betreut wird. Anstatt dies zu prüfen oder den Fachplaner zur Klärung aufzufordern, unternimmt er nichts. Später stellt sich heraus, dass tatsächlich Planungsfehler vorlagen – und es kommt zu kostspieligen Nachbesserungen.
Ergebnis: Der Architekt haftet gemeinsam mit dem Fachplaner. Denn er hätte bei ersten Hinweisen tätig werden und entsprechende Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen.

Bauherren profitieren von der doppelten Haftung

Für Bauherren kann diese Konstellation von Vorteil sein: Sie sind nicht gezwungen, sich auf einen Haftungsgegner zu beschränken. Vielmehr können sie sowohl den Fachplaner als auch den Architekten in Anspruch nehmen. Das erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen – vor allem, wenn einer der Beteiligten zahlungsunfähig oder nicht versichert ist.

Fazit: Kontrolle ist Pflicht – auch bei Delegation

Die Hinzuziehung eines Fachplaners entbindet den Architekten nicht von seiner Kontrollpflicht. Bestehen Anhaltspunkte für Mängel, muss er handeln – unabhängig davon, wer formell zuständig ist. Kommt es zum Streit, haften Architekt und Fachplaner regelmäßig gemeinsam.

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