Die Arbeitswelt steckt voller Chancen aber auch Risiken für Arbeitnehmer. Ganz gleich, welcher Art Ihre rechtlichen Probleme im Arbeitsrecht sind, wir kennen das Geschäft und die Lösung.
Wir verstehen uns hierbei durch und durch als Arbeitnehmervertreter. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht sind aufgeschlossen und gegenüber dem jeweiligen Sachverhalt unvoreingenommen. Wir führen keine sinnlosen Prozesse, wir nutzen vielmehr die jahrelange Erfahrung und Kreativität unserer Fachanwälte, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Ein Erstberatungsgespräch durch einen Fachanwalt Arbeitsrecht bieten wir zum Festpreis an. Informieren Sie sich hier über die Rechtsanwaltskosten.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Jan Szymanski
Fachanwalt Arbeitsrecht
Julia Habelt
Fachanwältin Arbeitsrecht
Nicht selten werden Aufhebungsverträge in den Geschäftsräumen des Unternehmens unmittelbar im Anschluss an ein oft sehr unerfreuliches Personalgespräch abgeschlossen. Ebenso nicht selten bereut der Arbeitnehmer kurze Zeit später seine Unterschrift unter den Vertrag und möchte sich von diesem lösen.
Nach über 1 Millionen Anträge auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 steht fest, dass der Kurzarbeit in der aktuellen Krise eine überragende Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Krise kann Kurzarbeit jedoch nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden, es bedarf vielmehr einer wirksamen vertraglichen Grundlage.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Rechtsanwalt Jan Szymanski die Interessen unserer Mandanten bei Streitigkeiten über Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abmahnung.
Sowohl in guten als auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten werden Arbeitsverhältnisse gekündigt. Für einen Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Kündigung existenzgefährdend, verständlich ist daher eine oft emotionale Reaktion nach Erhalt der Kündigung.
Für ein paar Monate weniger arbeiten und danach wieder in Vollzeit zurückkehren?
Bislang konnten etwa nur Arbeitnehmer in Elternzeit für eine bestimmte Zeit weniger und anschließend wieder Vollzeit arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das seit Beginn diesen Jahres jedoch auch für viele andere Arbeitnehmer möglich.
Das Arbeitsrecht und damit auch das Urlaubsrecht ist geprägt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beschäftigen sich erneut mit der Frage, ob und wann der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub verfällt.
Immer wieder wird Arbeitnehmern ein Fehlverhalten vorgeworfen, welches per Videoaufzeichnung durch den Arbeitgeber dokumentiert wurde. Es stellt sich insofern immer wieder die Frage, ob ein Arbeitgeber uneingeschränkt überwachen und welche Videoaufzeichnung vor Gericht verwertet werden darf.
Regelmäßig beschäftigt Arbeitnehmer die Frage, was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Resturlaubsansprüchen geschieht. Grundsätzlich sind Resturlaubsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, vgl. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Nach § 14 TzBfG ist die Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der BAG hat diese Norm so ausgelegt, dass sich dieses Verbot auf die letzten drei Jahre vor Begründung des neuen befristeten Arbeitsverhältnisses bezieht.
Am 1. Januar 2018 sind die Änderungen zum besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sozialgesetzbuch IX in Kraft getreten. Bereits nach der alten Fassung des Sozialgesetzbuch IX galt ein besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen und schwerbehinderten gleichgestellten Personen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Januar 2018 mit der Frage zu beschäftigen, welche Möglichkeiten ein Arbeitnehmer hat, wenn der vormalige Arbeitgeber die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zahlt.
Der Bundesarbeitsgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2017 noch einmal seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher die Urlaubsabgeltungsansprüche eines Arbeitnehmers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.
Oft werden Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit in den Betrieb geladen, um an einem Gespräch zur Klärung einer Streitigkeit oder weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten, teilzunehmen. Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer einer solchen Einladung folgen muss.
Der Ausspruch einer Kündigung ist mit nicht unerheblichen Risiken auch für den Arbeitgeber verbunden. Es ist daher nachvollziehbar, dass Arbeitgeber lieber einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen als eine Kündigung auszusprechen.
Für Arbeitsverhältnisse gilt bei Ausspruch einer Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB, sofern nicht aufgrund Arbeitsvertag eine längere oder durch Tarifvertrag eine andere Kündigungsfrist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist.