Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten (30.10.2009)

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren. Egal ob Sie zu Recht oder zu Unrecht verdächtigt werden - ändern kann man an dieser Situation im ersten Verfahrensstadium erst einmal nichts. Machen Sie zunächst unbedingt und uneingeschränkt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
Dies ist ihr gutes Recht. Als Beschuldigter müssen Sie sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Nachteilige Schlüsse dürfen aus einem vollständigen Schweigen nicht gezogen werden.

Häufig führen  Äußerungen von Beschuldigten, welche in der Absicht getätigt werden, den Vorwurf in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, sich zu entlasten oder die vorgeworfene Tat gegenüber den Polizeibeamten sogar zu „rechtfertigen“ dazu, dass man der Polizei entscheidende Informationen liefert, die später Grundlage der Verurteilung sind. Oft liefert man so den Polizeibeamten ungewollt wichtige Erkenntnisse, legt vorsätzliches Handeln dar oder liefert ein bisher unbekanntes Tatmotiv.

Es ist dringend anzuraten, dass Beschuldigte keinerlei Angaben zur Sache machen und standhaft auf Ihr Schweigerecht bestehen. Polizeibeamte sind erfahren und geschult auf eine geschickte Gesprächsführung – lassen Sie sich deshalb nicht in ein scheinbar unverfängliches Gespräch mit den Polizeibeamten verwickeln - sein Verständnis für „Ihre Situation“ wird schwinden, sobald er entsprechende Informationen erhalten hat. Unüberlegte, spontane Äußerungen können später gegen Sie verwendet werden. Bedenken Sie, dass ihr Gegenüber bereits einen konkreten Tatverdacht hat, gegen Sie ermittelt und Sie für den (möglichen) Täter hält. Entlastende Tatsachen sind vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt nach qualifizierter Beratung durch einen Rechtsanwalt und nach Kenntnis des Akteninhalts vorzutragen.

In jeder Lage des Verfahrens steht Ihnen das Recht zu, einen Rechtsanwalt heranzuziehen und mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dies haben auch die Ermittlungsbeamten zu respektieren, Sie sollten das Recht auf einen Verteidiger ihres Vertrauens daher auch so früh wie möglich nutzen.  

Dies gilt natürlich auch und gerade dann, wenn eine Verhaftung erfolgt ist. Für eine Verhaftung ist ein dringender Tatverdacht erforderlich, die Ermittlungsbeamten sollten daher in der Regel bereits genügend Erkenntnisse haben, die für eine spätere Verurteilung ausreichen. Mit nahezu jeder noch so aufrichtigen Äußerung redet man sich in diesem Stadium nur noch „um Kopf und Kragen“.

Eine vernünftige und überlegte Einlassung wird regelmäßig erst dann erfolgen können, nachdem Ihr Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht erhalten hat, der Tatvorwurf und die Sie belastenden Umstände vollumfänglich bekannt sind.

Gerne stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch rund um das Thema Strafrecht zur Verfügung.