Der Haushaltsführungsschaden (18.03.2010)
Dass einem geschädigten Arbeitnehmer oder selbständigen Unternehmer ein entsprechender Ausgleich zu zahlen ist, weil er seine Erwerbstätigkeit nach einem Verkehrsunfall aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr ausüben kann, ist jedermann bewusst. Viele Menschen sind jedoch nicht nur berufstätig, sie stellen daneben oder ausschließlich ihre Arbeitskraft im Haushalt zur Verfügung und tragen damit zum Familienunterhalt im Rahmen einer gleichwertigen Unterhaltsleistung bei.
In dem teilweisen Verlust der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, liegt ein erstattungsfähiger Schaden, der so genannte Haushaltsführungsschaden. Der Geschädigte soll also eine Ersatzleistung dafür bekommen, dass er seine Arbeitskraft im Haushalt aufgrund seiner bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht mehr zur Verfügung stellen kann.
Der Geschädigte kann für die Ausfallszeit eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen und die hierfür konkret entstehenden Kosten mit dem Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer abrechnen oder seinen Schadenersatzanspruch fiktiv abrechnen, also keine Hilfskraft einstellen.
Die fiktive Schadensberechnung ist kompliziert und differiert von Fall zu Fall. Jeder Haushalt ist anders, ebenso die Führung des Haushaltes. Es ist nahezu unmöglich den Schaden im Haushalt zu bestimmen, da der Anspruch von zu vielen Variablen abhängt, die „Schadensberechnung“ ist daher genau genommen eine „Schadensschätzung“.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jan Szymanski hat im Januar 2010 an dem Arbeitskreis IV "Haushaltsführungsschaden" unter der Leitung der Richterin am BGH, 6. Zivilsenat, Frau A. Diederichsen, während des Verkehrsgerichtstages in Goslar mitgewirkt.
Der Arbeitskreis IV verabschiedete während des Verkehrsgerichtstages die folgenden Empfehlungen:
1. Für die Schätzung des durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung gegebenen Schadens kann auf anerkannte Tabellenwerke oder EDV-gestützte Ermittlungsmethoden zurückgegriffen werden. Deren Werte sind anhand fallbezogener Feststellungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.
2. Ist der Zeitbedarf festgestellt, sollte der Stundensatz für die Schadenschätzung auf der Grundlage eines einschlägigen Tarifvertrages ermittelt werden.
3. Mit Blick auf künftig notwendig werdende Änderungen aufgrund geänderter Lebensumstände sollten die tatsächlichen Grundlagen der Schadensbemessung, insbesondere
- Umfang der Verletzung und Grad der Beeinträchtigung
- Größe des Haushalts nach Wohnraum und Personenanzahl
- Höhe des zugrunde gelegten Stundensatzes
schriftlich festgehalten werden.
4. Für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens kann kein allgemein gültiges Höchstalter zugrunde gelegt werden.
In der Sozietät Szymanski & Schmitt Rechtsanwälte wird der Haushaltsführungsschaden regelmäßig nach der Berechnungsmethode Schulz-Borck/Pardey berechnet. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Informationen unserer Mandanten nach Beschreibung des Haushaltes, der Personenanzahl im Haushalt sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste und der dort festgestellten Beeinträchtigungen. Wir beschreiben folglich zunächst die unfallbedingten Verletzungen. Hiernach legen wir dar, welche Aufgaben vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt wurden und welche nach dem Unfall nicht mehr ausgeübt werden können. Danach beschreiben wir die Haushaltsgröße und die Ausstattung hinsichtlich Hilfsmittel wie Geschirrspüler etc.. Anhand der Tabelle erfolgt dann die Schätzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Haushalt sowie der Entgeltgruppe des Geschädigten nach TVöD. Hieraus leitet sich dann unter Berücksichtigung des Ausfallzeitraums die Höhe des Schadenersatzanspruchs ab.
Die Berechnung nach Schulz-Borck/Pardey ist eine seitens der Gerichte anerkannte Schätzungsmethode. In komplizierteren Fällen wird eine öffentlich bestellte Sachverständige für Arbeitsbewertung in der Hauswirtschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Für weiter gehende Fragen zu diesem oder anderen Themen aus dem Bereich Verkehrsrecht stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

