Überprüfung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren (23.10.2009)

Die amtliche Ermittlungsakte fordern wir bereits mit ersten Schreiben an. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte überprüfen wir das Verfahren auf formelle Fehler sowie das technische Messverfahren. In der Bundesrepublik Deutschland gilt hinsichtlich Geschwindigkeits-messungen nicht das Prinzip der Halterhaftung, es muss vielmehr der Täter ermittelt werden. Der Fahrzeugführer muss also zweifelsfrei als Täter auf dem Beweisfoto identifiziert werden können. Wir überprüfen daher zunächst, ob auf den Beweisfotos der Fahrer hinreichend erkennbar ist.

Das Messgerät muss ferner gültig geeicht sein. Wir gleichen daher ab die Gerätenummer des Messprotokolls mit der Gerätenummer des Eichscheins.

 Die Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt in Hessen anhand der Richtlinie "Überwachung des Straßenverkehrs durch Polizei und örtliche Ordnungsbehörden". Die Hessische Richtlinie zur Geschwindigkeitsüberwachung sieht dabei vor, dass in der Regel die Geschwindigkeitsmessung mindestens 100 m von der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgen darf. Das Messpersonal hat also diesen Abstand zu den entsprechenden Verkehrszeichen, welches die Geschwindigkeitsreduzierung vorgibt, einzuhalten. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in einem so genannten Messtrichter gemessen wird, die Geschwindigkeit also durch mehrere Verkehrszeichen hintereinander sukzessive reduziert wird.

Die Geschwindigkeitsmessung hat ferner nach den Herstellervorgaben zu erfolgen. Was zunächst als Selbstverständlichkeit anmutet zeigt in der Praxis erhebliches Potenzial bei der Verteidigung. Nahezu sämtliche Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten sehen vor, dass die Messung nur durch geschultes Messpersonal vorgenommen werden darf. Wir prüfen daher, ob in der amtlichen Ermittlungsakte ein Schulungsnachweis des Messbeamten an dem konkret verwendeten Messgerät vorliegt, fehlt der Schulungsnachweis fragen wir diesbezüglich nach. Die Verwendung des Messgerätes nach den Herstellervorgaben setzt ebenfalls zwingend voraus, dass die Messbeamten die Bedienungsanleitung des Messgerätes kennen. Ergibt eine Befragung des Messbeamten, dass dieser die Bedienungsanleitung nicht oder nicht vollständig kennt, folgt hieraus zunächst lediglich, dass die Messung nicht nach Herstellervorgabe erfolgt ist. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Gericht das Messergebnis nicht verwerten darf. Es liegt dann aber kein so genanntes standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gericht hat dann ausführlich zu begründen, weshalb es davon überzeugt ist, dass die Messung richtig ist, obwohl die Messung nicht nach Herstellervorgabe erfolgte. Können gravierende Kenntnislücken betreffend der Bedienungsanleitung beim Messpersonal aufgezeigt werden, führt dies oft zur Einstellung des Verfahrens.

Um ein technisches Messverfahren überprüfen zu können, ist es notwendig, dass der sich hiermit befassende Rechtsanwalt die Funktionsweise des jeweiligen Messgerätes kennt, andernfalls werden wichtige Verteidigungsansätze übersehen. Wir arbeiten ferner mit öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen zusammen, welche im Zweifel zur Überprüfung des technischen Messverfahrens hinzugezogen werden. Es ist hierdurch gewährleistet, dass alle potenziellen Verteidigungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft werden.

Für weiter gehende Fragen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch oder telefonisch zur Verfügung.