Abmahnung und Unterlassungserklärung (11.01.2010)
Wettbewerbsrecht ist im klassischen Sinne das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen, gesetzlich geregelt u.a. im UWG. Die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht wegen unlauterer Werbung ist nahezu unüberschaubar geworden. Wettbewerbsrechtliche Verstöße finden sich vor allem in Werbeaussagen von Mitbewerbern sowie unlauteren Preisgestaltungen; so ist z.B. eine Netto-Preisangabe gegenüber Verbrauchern unlautere Werbung und birgt die Gefahr einer kostenintensiven Abahnung. Auch im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden oft wettbewerbswidrige Formulierungen verwendet, was Anlass einer Abmahnung durch einen Mitbewerber geben kann.
Bei einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen hat der Mitbewerber Anspruch darauf, dass der Störer, also derjenige, der sich wettbewerbswidrig verhält, die unlauterer Wettbewerbshandlung künftig unterlässt (Unterlassungsanspruch). Daneben hat der Verletzte einen Schadenersatz- und Auskunftsanspruch.
Bei dem Unterlassungsanspruch handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch, auf die Kenntnis des Störers von seinem wettbewerbswidrigen Verhalten kommt es folglich nicht an. Um eine regelmäßig indizierte Wiederholungsgefahr weiterer gleichgelagerter Wettbewerbsverstöße zu beseitigen, wird im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung von dem Störer verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird eine Erklärung verlangt, unzulässige Handlungen ab sofort zu unterlassen, bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe hat nicht in erster Linie den Sinn, den Abmahnenden zu bereichern, sondern den Abgemahnten davon abzuhalten, den Verstoß zu wiederholen.
Wird eine wettbewerbsrechtlich rechtmäßige Abmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig abgegeben, so droht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und der Erhebung einer Unterlassungsklage. Hierdurch können weitere Kosten entstehen, so dass dringend anzuraten ist, bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unverzüglich und innherhalb der gesetzten Frist rechtlichen Rat einzuholen. Ob ein Verstoß wettbewerbswidrig ist, eine Abmahnung möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlich ist oder die geforderten Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung angemessen sind, kann allein von Fall zu Fall beurteilt werden.
Wir beraten Sie in diesen Angelegenheiten gerne.

