Verfahrenseinstellung nach Messung mit LEIVTEC XV2 (28.05.2010)

Der Betroffenen wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h vorgeworfen. Die Messung erfolgte mit der Geschwindigkeitsmessanlage des Herstellers LEIVTEC Typ XV2.

In dem Messprotokoll wurde in der Rubrik "Angaben zur Messung" angekreuzt: "Nicht mitgezogen" sowie "Stativ" und in der Rubrik "Betriebsart" wurde angekreuzt "automatisch".

Nach entsprechender Akteneinsicht wurde der Verwertbarkeit der Messung durch den Unterzeichner widersprochen. Daneben wurde Einsicht in das gesamte Videomaterial beantragt, vorgelegt wurde lediglich eine Kopie der Videosequenz, welche den Messvorgang der Betroffene erkennen ließ.

Das Regierungspräsidium Kassel stellte hierauf das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO ein.

Die Einstellung des Verfahrens ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS (Aktenzeichen 2 BVR 941/08) sachgerecht.

Bei der vorgenommenen Messung mit dem Verkehrsmessgerät LEIVTEC XV2 wird eine Video-Aufzeichnung der Messung zur Dokumentation gefertigt. Die  durchgeführte Geschwindigkeitsmessung erfolgte nach dem bekannten Prinzip der Laufzeitmessung von Lichtimpulsen und der hierdurch festgestellten Änderung der Entfernung des sich bewegenden Kraftfahrzeuges.
Während der eigentlichen Messung läuft die Video-Aufzeichnung des Verkehrsmessgerätes permanent durch, aufgezeichnet werden Kennzeichen und Fahrer. Es besteht bei dem Gerät die Möglichkeit, die Betriebsart von automatisch auf manuell zu verändern, bei beiden Betriebsarten ist die Durchführung einer einzelnen Messung möglich.
Wenn der Messbeamte sich für eine Einzelmessung entscheidet, aktiviert er mit der Starttaste den Messsensor, hierdurch wird die Video-Aufzeichnung gestartet. In der Betriebsart "automatisch" werden ohne Einwirkung des Messbeamten fortlaufend Messungen durchgeführt. Während dieser gesamten Zeit werden alle Fahrzeuge, die an dem Verkehrsmessgerät vorbeifahren, auf Video aufgezeichnet.

Die Messdaten werden noch während der Messung codiert und auf die Audiospur des Videobandes gespeichert. Bei der Auswertung wird dann das Videosignal des Rekorders über einen Demodulator an den Monitor weitergeleitet. Der Demodulator stellt den entsprechenden Geschwindigkeitsverstoß fest und überträgt die Bildsequenz auf den Bildschirm. Liegt eine Messung unterhalb des eingestellten Grenzwertes oder erfolgt eine Messannullierung, blendet der Demodulator eine Maske ein, sodass die Verkehrsteilnehmer, denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Last gelegt werden kann oder bei welchen die Messung annulliert wurde, auf dem Bildschirm nicht zu erkennen sind.
Festzustellen ist damit, dass dann, wenn der Demodulator nicht angeschlossen ist, die gesamte Video-Aufzeichnung eingesehen werden kann. Es werden dann zwar keine Messdaten angezeigt, es ist jedoch jedes Fahrzeug, das an dieser Videoanlage während der Messung vorbei fuhr, sowohl hinsichtlich des Kennzeichens zu erkennen als auch der Fahrer selbst. Es besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Messung verdachtsunabhängig erfolgt, gleich dem Verkehrsmessgerät, welches dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlag (VKS).

Nach Ansicht des Unterzeichners ist daher in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, in welchem das Verkehrsmessgerät LEIVTEC  XV2 verwendet wurde, ungeachtet der Frage, ob für das Messverfahren überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage besteht, dringend zu prüfen, ob eine verdachtsabhängige oder verdachtsunabhängige Messung erfolgte. Eine entsprechende Beurteilung ist nur durch die Einsicht in das gesamte Videomaterial möglich. Regelmäßig wird dem Verteidiger lediglich eine Kopie der Videosequenz zur Verfügung gestellt, welche den Messvorgang des Betroffenen darstellt, nicht hingegen das Videomaterial der gesamten Messserie. Es ist aus der Kopie jedoch nicht ersichtlich, ob im Vorfeld ohne Verdacht die Messung permanent lief oder nicht. Behörden und Gerichte verweigern das Akteneinsichtsrecht gerne mit der Begründung des Datenschutzes. Dem sollte mit dem Hinweis der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und seiner Schweigepflicht sowie dem Argument, die Öffentlichkeit könne ausgeschlossen werden, entgegengetreten werden. Gegebenfalls muss im Vorverfahren ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers gestellt werden.

Bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren sollte der Verwertung des Bild- und Videomaterials qualifiziert, d.h. mit entsprechender Begründung, mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung widersprochen werden. Weiterhin sollte vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtswegerschöpfung beantrag werden, über die Zulässigkeit der Maßnahme, vorliegend also über die Anordnung und Fertigung der Videoaufzeichnung, nach  § 62 OWiG gerichtlich zu entscheiden. Anfechtbar nach § 62 OWiG sind Anordnungen, Verfügungen oder Maßnahmen der Verwaltungsbehörde. Die Maßnahme muss zwar selbständige Bedeutung haben, von einer solchen ist aber dann auszugehen, wenn die Maßnahme materielle Rechte des Betroffenen verletzt. Da sich im Falle des Beweisverwertungsverbots aufgrund einer verdachtsunabhängigen Messung auf eine Verletzung der Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 GG, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung auf informationelle Selbstbestimmung, berufen wird, ist nach diesseits vertretener Auffassung von einer Maßnahme mit selbständiger Bedeutung i.S.d. § 62 OWiG auszugehen. Die erstinstanzlichen Gerichte sind erfahrungsgemäß nicht begeistert und verwerfen regelmäßig entsprechende Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, es liege keine Maßnahme mit selbständiger Bedeutung vor. Gleichwohl ist vor dem Hintergrund der Rechtswegerschöpfung ein dahingehender Antrag unerlässlich.
Ferner sollte bereits im Verwaltungsverfahren angekündigt werden, dass auch der Verwertung von Zeugenaussagen, insbesondere derer der die Messung durchführenden Beamten, widersprochen wird, sofern sich diese auf Erkenntnisse aus der Auswertung des Bild- und Videomaterials beziehen. Der qualifizierte Widerspruch muss jedoch im Rahmen des § 257 StPO spätestens nach Einsicht in das Videomaterial bzw. der Vernehmung der Zeugen erfolgen, es empfiehlt sich jedoch der Widerspruch vor Einsicht und Vernehmung.

Jan Szymanski
Fachanwalt für Verkehrsrecht