Das Messverfahren LEIVTEC XV2 (06.11.2009)

 

Bei dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV2 handelt es sich um ein Infrarot-Messgerät. Es wird mittels Infrarot-Strahlen die Abstandsveränderung zwischen Messgerät zum Fahrzeug gemessen.

Wie jedes Verkehrsmessgerät muss das Gerät gültig geeicht sein.

Weiterhin muss die Messung von einem entsprechend geschulten Messbeamten durchgeführt werden.

Bei Inbetriebnahme der Messanlage ist ein Segmenttest durchzuführen. Hierbei werden die Messwertanzeiger des Sensors und der Fernbedienung auf lückenlose Anzeige sowie das Erlöschen aller Matrixpunkte geprüft. Bei einer fehlerhaften Anzeige darf keine Messung vorgenommen werden.

Da der gesamte Messbetrieb automatisiert ist, können dort relativ wenig Fehler gemacht werden. Fraglich ist jedoch, ob die Messung nicht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Der Einzelne hat damit grundsätzlich selbst über die Preisgabe sowie die Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Das Verkehrsmessgerät Lifetec XV2 nimmt im Messbetrieb alle Fahrzeuge auf, die an der Videokamera vorbeifahren. Erst in einem zweiten Schritt, bei der späteren Auswertung des Videofilms, wird ein Datenschutzgitter eingeblendet. Dieses Datenschutzgitter existiert lediglich im Decodierer.

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu dem Messgerät VKS, dass eine dahingehende Vorgehensweise nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt sei. Eine Verwaltungsvorschrift, wie in den meisten Ländern zur Geschwindigkeits- und Abstandsüberwachung erlassen, kann für sich keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen. Lediglich der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und die Voraussetzungen festzulegen.

Nicht entschieden ist jedoch, ob die Anfertigung einer derartigen Video-aufzeichnung ohne gesetzliche Befugnis zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Entsprechende Entscheidungen sowohl hinsichtlich des Messgerätes VKS als auch zu dem hier beschriebenen Messgerät sind derzeit (6. November 2009) noch nicht bekannt geworden. Die meisten bekannten Verfahren zum Messgerät VKS wurden jedoch von den Gerichten eingestellt.

Es wird folglich dringend empfohlen, dass im Falle einer Geschwindigkeitsmessung das Messverfahren genau geprüft wird. Die in der Kanzlei Szymanski & Schmitt tätigen Rechtsanwälte bilden sich in diesem Bereich stets fort. Sie sind in der Lage Fehler im Messverfahren ebenso zu erkennen wie die Rechtmäßigkeit einer Messung als solche in Frage zu stellen.

Für weiter gehende Rückfragen zu dem Thema Ordnungswidrigkeitenverfahren stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.