Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (23.10.2009)

Ein Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, Befristung, Aufhebungsvertrag oder Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Die Kündigungserklärung:
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der einfachen Schriftform gemäß § 623 BGB, d.h. die Kündigung muss den Aussteller erkennen lassen und von diesem unterzeichnet sein. Das Wort „Kündigung“ muss zwar nicht explizit verwendet werden, es muss allerdings klar erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Eine qualifizierte Schriftform, d.h. die Begründung der Kündigung, ist lediglich in Ausnahmefällen vorgesehen, z.B. bei einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden. Grundsätzlich ist aber eine Begründung einer ordentlichen Kündigung nicht notwendig.

Zu beachten ist, dass die elektronische Form bei Ausspruch einer Kündigung gem. § 623 BGB ausgeschlossen ist, der Ausspruch der Kündigung per Telefax genügt damit nicht der Schriftform.

Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt zur Nichtigkeit der Kündigung.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, welche empfangsbedürftig ist. Derjenige, der die Kündigung erklärt, muss hierzu vertretungsberechtigt sein. Es muss also entweder derjenige, der die Kündigung unterzeichnet, selbst vertretungsberechtigt sein, andernfalls muss ein rechtsgeschäftlicher Vertreter unter Vorlage der ihn legitimierenden Vollmacht im Original die Kündigung erklären.

Kündigt ein anderer, als der Kündigungsberechtigte selbst, und wird der Kündigung keine Vollmacht im Original beigefügt, so kann derjenige, an den die Kündigung gerichtet ist, die Kündigung unverzüglich gemäß § 174 BGB zurückweisen. Bedeutsam kann dies dann werden, wenn beispielsweise der Arbeitgeber am letzten Tag des Monats durch einen Vertreter die Kündigung überreichen lässt. Weist der Arbeitnehmer gemäß § 174 BGB ggf. durch einen Rechtsanwalt die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück, muss der Arbeitgeber erneut kündigen. Da die Kündigungsmöglichkeit in dem Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, wahrscheinlich bereits nicht mehr möglich ist, hat er erneut die Kündigungsfristen zu beachten und damit eventuell einen oder sogar mehrere Monate verloren.

Die Kündigungsfrist:
Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach § 622 BGB, nach Arbeits- oder Tarifvertrag.

Nach der gesetzlichen Kündigungsfrist kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. § 622 BGB sieht vor, dass sich die Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber wie folgt verlängern:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden derzeit noch Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Altersdiskriminierung bleibt abzuwarten, ob dieser Satz in § 622 BGB nicht als unzulässig erachtet wird.

Der Kündigungsgrund:
Eine Kündigung muss in der Regel nicht begründet werden, gleichwohl muss es einen Grund für die Kündigung geben. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate und der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Auszubildende), muss die Kündigung durch den Arbeitgeber entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt begründet sein. Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung darf die Kündigung nicht willkürlich sein.

Gerne stehen wir Ihnen in einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch im Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung.